Zum Inhalt

Lehrgang Verbraucherrecht 2023

Eine profunde Ausbildung und eine unmittelbar anwendungsorientierte Weiterbildung ist aufgrund der Schnelllebigkeit des Verbraucherrechts, seiner zunehmenden Komplexität und Bedeutung in der Praxis für Verbraucher(rechts)beratung und Rechtsdurchsetzung heute wichtiger denn je.

Der VKI bietet daher einen eigenen Lehrgang für Verbraucherrecht an.

Ziel des Lehrgangs ist die Gewährleistung einer speziellen Schwerpunkt-Ausbildung im Verbraucherrecht für Jurist:innen und Angehörige anderer Berufsgruppen, die sich der Verbraucherberatung widmen. Vorgetragen von ausgewiesenen Expert:innen und gespickt mit vielen Beispielen aus der Praxis setzt der Lehrgang maßgeschneidert beim Bedarf der Verbraucherberatung in der Praxis an und vermittelt neben den maßgeblichen Kerninhalten und der aktuellen Judikatur quer über alle Gebiete des Verbraucherrechts konkrete Hilfestellungen und unmittelbar anwendbare Tipps für Enforcement- und Beratungstätigkeit.

 

Lehrgangsleitung. Dr. Petra Leupold, LL.M. (UCLA)

Dauer. 2 Semester mit 12 Modulen I Start am 30.03.2023.

Abschluss. Diplom „Zertifizierte(r) Verbraucherberater(in)“.

Zielgruppe. Der Lehrgang richtet sich an rechtsberatende Personen aus dem Sozialbereich, Konsumentenberater:innen, Unternehmensjurist:innen, Rechtsanwaltsanwärter:innen und Rechtsanwält:innen, die im Verbraucherrecht tätig sind.

Kosten. 3.990 Euro für den gesamten Lehrgang einschl. Lernunterlagen (ermäßigter Preis: 3.499 Euro). Die Module können auch einzeln zum Preis von jeweils 399 Euro gebucht werden (ermäßigter Preis: 299 Euro). Ermäßigter Preis gilt für Mitarbeiter:innen der Arbeiterkammern und des Sozialministeriums.

Termine.            

  • DO, 30.03.2023 Module 1-2 (Präsenz) Verbraucherrecht: Grundlagen, Verbrauchervertragsrecht, FAGG und Rücktrittsrechte - Dr. Petra Leupold, LL.M. I Dr. Beate Gelbmann
  • DO, 20.04.2023 Modul 3 (online) Leistungsstörungen und Gewährleistung - Dr. Petra Leupold, LL.M.
  • DO, 11.05.2023 Modul 4 (online) Schadenersatz - RA Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M. I Univ.-Prof. Dr. Julia Told
  • MI, 07.06.2023 Module 5-6 (online) AGB-Recht - RA Dr. Stefan Langer I Dr. Petra Leupold, LL.M.
  • DO, 22.06.2023 Modul 7 (online) Reiserecht - Mag. Werner Jarec, LL.M.
  • DO, 28.09.2023 Modul 8 (online) Bankrecht - Dr. Beate Gelbmann I MMag. Thomas Haghofer
  • DO, 05.10.2023 Modul 9 (online) Versicherungsrecht - Mag. Thomas Hirmke I Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner
  • DO, 19.10.2023 Modul 10 (online) Telekommunikation und Energierecht - Mag. Maximilian Kemetmüller, BA I Hon.-Prof. Dr. Hans Peter Lehofer
  • DO, 09.11.2023 Modul 11 (online) Datenschutzrecht - Mag. Marco Blocher I Dr. Matthias Schmidl
  • DO, 23.11.2023 Modul 12 (Präsenz) Rechtsdurchsetzung: Zivilverfahren und Verbandsklage NEU - Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek I Dr. Petra Leupold, LL.M.

Ablauf.

  • Webinar-Module jeweils von 14–17 Uhr via Zoom, Webinar-Modul 5–6 ganztags 9–12 und 14–17 Uhr
  • Präsenz-Module jeweils von 9–17 Uhr, Hotel Kaiserhof, Frankenberggasse 10, 1040 Wien

Anmeldung. via E-Mail an infoservice@vki.at oder Tel. 01/588 77-0

Nähere Informationen zum Lehrgang finden Sie hier: 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang