Zum Inhalt
Energiereform
Bild: GD schaarschmidt/adobe.stock.com

Energiereform: Nachbesserungsbedarf beim Preisänderungsrecht

Der am 7.7.2025 in Begutachtung geschickte Ministerialentwurf für ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz bezweckt, die Rechte und den Schutz der Endkund:innen im Bereich der Energieversorgung zu stärken und die Transparenz für Verbraucher:innen zu erhöhen. Der VKI sieht Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zum Preisänderungsrecht.

Am 7.7.2025 wurde der Gesetzesentwurf für ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, 32/ME) in Begutachtung geschickt.

Der VKI begrüßt die Reform, hält aber zum Schutz der Konsument:innen sowie im Interesse eines funktionierenden Preiswettbewerbs Nachbesserungen insbesondere beim geplanten Preisänderungsrecht für Energielieferant:innen (§ 21 ElWG-E) für erforderlich. 

Die zentralen Kritikpunkte betreffen: 

  • Das einseitige Preisänderungsrecht ermöglicht weitgehend unbeschränkte Preiserhöhungen und weicht zulasten der Endkund:innen von geltenden konsumentenschutz- und zivilrechtlichen Schutzstandards ab.
  • Preisänderungen bedürfen keiner sachlichen Rechtfertigung und sind für Endkund:innen weder nachvollziehbar noch überprüfbar.  
  • Eine effektive Marktkontrolle durch Verbandsklagen wird eingeschränkt, eine wirksame behördliche Aufsicht (Preismonitoring) fehlt. 
  • Die individuelle Rechtsdurchsetzung für Endkund:innen wird deutlich erschwert.
  • Unzulässige Preisänderungen bleiben sanktionslos, womit wettbewerbliche Fehlanreize einhergehen.
  • Unangemessene Preiserhöhungen sind nicht zur Gänze zurückzuzahlen, sondern werden „geltungserhaltend“ auf einen angemessenen Betrag reduziert. Das verstößt gegen unionsrechtliche Vorgaben.
  • Rückzahlungsansprüche betroffener Verbraucher:innen werden auf fünf Jahre (statt 30 Jahre) beschränkt. Auch das verstößt gegen das Unionsrecht.
  • Die Regelung wirft zahlreiche Auslegungsfragen auf. Dies hätte eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.

Der VKI sieht eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfs in diesen Punkten für erforderlich an, um die Preistransparenz für Endkund:innen zu erhöhen und unangemessene Preiserhöhungen einzudämmen, und hat dazu im Begutachtungsverfahren ausführlich Stellung genommen. 

Die Stellungnahme im Volltext finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen an eine elektronische Kommunikation knüpfen. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, gab dem VKI somit Recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang