Am 7.7.2025 wurde der Gesetzesentwurf für ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, 32/ME) in Begutachtung geschickt.
Der VKI begrüßt die Reform, hält aber zum Schutz der Konsument:innen sowie im Interesse eines funktionierenden Preiswettbewerbs Nachbesserungen insbesondere beim geplanten Preisänderungsrecht für Energielieferant:innen (§ 21 ElWG-E) für erforderlich.
Die zentralen Kritikpunkte betreffen:
- Das einseitige Preisänderungsrecht ermöglicht weitgehend unbeschränkte Preiserhöhungen und weicht zulasten der Endkund:innen von geltenden konsumentenschutz- und zivilrechtlichen Schutzstandards ab.
- Preisänderungen bedürfen keiner sachlichen Rechtfertigung und sind für Endkund:innen weder nachvollziehbar noch überprüfbar.
- Eine effektive Marktkontrolle durch Verbandsklagen wird eingeschränkt, eine wirksame behördliche Aufsicht (Preismonitoring) fehlt.
- Die individuelle Rechtsdurchsetzung für Endkund:innen wird deutlich erschwert.
- Unzulässige Preisänderungen bleiben sanktionslos, womit wettbewerbliche Fehlanreize einhergehen.
- Unangemessene Preiserhöhungen sind nicht zur Gänze zurückzuzahlen, sondern werden „geltungserhaltend“ auf einen angemessenen Betrag reduziert. Das verstößt gegen unionsrechtliche Vorgaben.
- Rückzahlungsansprüche betroffener Verbraucher:innen werden auf fünf Jahre (statt 30 Jahre) beschränkt. Auch das verstößt gegen das Unionsrecht.
- Die Regelung wirft zahlreiche Auslegungsfragen auf. Dies hätte eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.
Der VKI sieht eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfs in diesen Punkten für erforderlich an, um die Preistransparenz für Endkund:innen zu erhöhen und unangemessene Preiserhöhungen einzudämmen, und hat dazu im Begutachtungsverfahren ausführlich Stellung genommen.
Die Stellungnahme im Volltext finden Sie hier.