Im Einfamilienhaus der versicherten Klägerin kam es zu einem Wasserschaden im Keller. Die wasserbedingten Schädigungen in Mauerwerk und Boden haben ihre Ursache in einer Verstopfung des Abflusses an der Kondensatwanne der Wärmepumpe und dadurch austretendem Kondenswasser.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden, die der Eigenheimversicherung zugrunde lagen, sind Schäden zu ersetzen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen.
Der OGH bejahte den Deckungsanspruch der Klägerin und meinte, dass der Versicherungsschutz gegen solche Schäden besteht, die durch den Austritt von Kondenswasser entstehen.
OGH 21.9.2017, 7 Ob 118/17d