Das Grazer Berufungsgericht kommt - den beiden "Klauselentscheidungen" des OGH, 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g, folgend - ebenfalls zur Ansicht, dass im Vollanwendungsbereich des MRG bzw WGG § 1096 ABGB subsidär anwendbar ist, soweit nicht eine Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG (§ 14a WGG) gegeben ist. Im Verbrauchergeschäft kann daher die Erhaltungspflicht wegen § 9 KSchG nicht wirksam auf den Mieter überwälzt werden.
Das LGZ Wien als Berufungsgericht vertritt hingegen die Auffassung, im Vollanwendungsbereich des MRG sei die Erhaltungspflicht des Vermieters abschließend in § 3 MRG (§ 14a WGG) geregelt, sodass die Überwälzung der Erhaltungspflicht der Therme auf den Mieter zulässig sei.