Eine Person mit Wohnsitz brachte in Österreich eine Schadenersatzklage gegen eine Bank mit Sitz in Großbritannien ein wegen der Libormanipulationen, die sich auf seinen bei einer österreichischen Bank aufgenommenen Fremdwährungskredit ausgewirkt haben sollen. Die Beklagte habe mit einer weiteren international tätigen Bank versucht, die übliche Preisgestaltung von Zinsderivaten in Schweizer Franken zu verfälschen. Die britische Bank meinte, das österreichische Gericht für dieses Verfahren nicht zuständig seien.
Der OGH hingegen bestätigte die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes.
Grundsätzlich richtet sich der Gerichtsstand, also die Frage nach dem zuständigen Gericht, nach dem Sitz des Beklagten. Davon gibt es aber immer wieder Ausnahmen. Zum Beispiel kann bei Deliktsschadenersatzklagen auch an dem Ort geklagt werden, wo der Schaden eingetreten ist (sog Erfolgsort). Da es sich hier um einen Schaden handelt, der in den Mehrkosten besteht, die wegen eines künstlich überhöhten Preises anfielen, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am (Wohn)sitz des mutmaßlich Geschädigten.
Das österreichische Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden.
OGH 30.8.2016, 4 Ob 120/16z
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Klagsvertreter: Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn