Bei der gegenständlich zu beurteilenden Tippgemeinschaft in Belgien gibt es 8 Ebenen von teilnehmenden Spielern. Der Gewinn wird auf die oberen Ebenen aufgeteilt, wobei die Tippgemeinschaft selbst die ersten vier Ebenen hält.
Der EuGH bestätigte nun, dass es für das Vorliegen eines unzulässigen Schneeballsystems ausreicht, wenn die bereits länger teilnehmenden Spieler eine Vergütung durch die erzielen Gewinne erhalten, also nicht direkt von den später einsteigenden Spielern, dh wenn nur ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den gezahlten Beiträgen der Spieler der unteren Ebenen und den Vergütungen der Spieler der oberen Ebenen besteht.
EuGH 15.12.2016, C-667/15 (Loterie Nationale)