Zum Inhalt

Lyoness AGB für Premiummitglieder gesetzwidrig

Berufungsgericht bestätigt Ersturteil.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozial-ministeriums - gegen die Lyoness Europe AG wegen 61 gesetzwidriger Klauseln Verbandsklage auf Unterlassung der weiteren Verwendung bzw der Berufung auf diese Klauseln bei Altverträgen. Die "Erweiterten Mitgliedsvorteile" für jene Mitglieder, die das "System Lyoness" aktiv als "Premiummitglieder" für eine verwirrende Vielfalt von in Aussicht gestellten Vorteilen weiterverbreitet haben, wurden vom Handelsgericht Wien (HG Wien) als intransparent und gröblich benachteiligend angesehen. Dieses Verfahren wurde in erster Instanz gewonnen; nun hat das OLG Wien, als Berufungsgericht, dieses Urteil bestätigt. Die ordentliche Revision wurde jedoch zugelassen.

Lyoness ist als "Cash-Back"-Unternehmen 2003 gegründet worden und ist inzwischen mit - so ist auf der Web-Site zu lesen - rund 1.000 Mitarbeitern in 46 Märkten weltweit als branchen- und länderübergreifende Shopping Community für Konsumenten und als weltumspannendes Kundenbindungsprogramm für Lyoness Partnerunternehmen aktiv.
Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln rund um die "erweiterten Mitgliedsvorteile" in den AGB 2012, wie die "Treueprämie", den "Treuebonus", die "Treuegutschrift", die "Partnerprämie", die "Volumenprämie", das "Karrieregeschenk", den "Volumenbonus", die "Bonuseinheiten", und die "Einheiten-Umbuchung". Allen Vergütungen ist gemeinsam, dass sie vom Einkaufsvolumen der Mitglieder abhängig sind. Die "erweiterten Mitgliedsvorteile" hängen - wie "cash back" und "Freundschaftsbonus" - auch mit dem Einkaufsvolumen zusammen, doch kommen bei Ihnen noch zusätzliche Faktoren ins Spiel, wie etwa eine zeitliche Komponente oder auch die Höhe der Vermittlungsprovision.

Der Vorwurf des VKI an Lyoness: Diese "erweiterten Mitgliedsvorteile" haben viele Menschen verleitet, zwischen 2000 und 25.000 Euro an Lyoness zu bezahlen, um diese Vorteile nutzen zu können. Betroffene berichteten jedoch, dass sie die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile nicht oder nur ungenügend erhalten haben. Viele wollten ihre Verträge mit Lyoness beenden und ihr Geld zurück. Dazu sind bis heute eine Reihe von Klagen bei verschiedenen Gerichten anhängig.

Das HG Wien hatte sich der Rechtsansicht des VKI angeschlossen, dass sich Lyoness in seinen AGB eines unübersichtlichen Regelwerks bedient, welches durch zahlreiche Verweise, Weiter- und Rückverweise jede Überblickbarkeit verliert und letztlich als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG bezeichnet werden muss. Ein Geschäftsmodell (welcher Art immer) darf eben nur so "komplex" ausgestaltet werden, dass es (in AGB) immer noch einiger Maßen verständlich darstellbar ist. Dem werden diese 61 Klauseln in den AGB und ZAGB von Lyoness nicht gerecht.

OLG Wien 11.2.2016 4 R 62/15i
Volltextservice
Klagevertreter. Dr. Eric Breiteneder, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten der WSK Bank konnte sich der VKI mit der WSK Bank auf eine außergerichtliche Lösung für betroffene Kreditnehmer:innen einigen. Eine kostenlose Anmeldung zur Aktion ist bis 03.03.2026 möglich!

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang