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Lyoness - OGH erklärt AGB für unzulässig

Der VKI hat - im Auftrag des Sozialministeriums - ein Gerichtsverfahren gegen die Lyoness Europe AG gewonnen. Gegenstand des Verfahrens waren Vertragsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in den zusätzlichen AGB (ZAGB) zu sogenannten "erweiterten Mitgliedsvorteilen" aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007. Die Cashback-Karte ist davon nicht betroffen.

Das Geschäftsmodell von Lyoness beruht unter anderem darauf, dass Kund:innen in Business-Pakete (bzw. Premium-Mitgliedschaften) investieren konnten. Dafür erhielten Kund:innen Gutscheine, die als Anzahlung für zukünftige Einkäufe dienen sollten und die man bei Partnerunternehmen von Lyoness einlösen konnte. Gleichzeitig wurden den Kund:innen - so der Vorwurf des VKI - über ein undurchsichtiges Bonussystem hohe Gewinne in Aussicht gestellt, die vom Einkaufsvolumen der Kund:innen abhängen. Unklar bleibt, wie genau dieses System funktioniert und wie die Kund:innen an Auszahlungen kommen. Die in Aussicht gestellten Gewinne erhielten die Kund:innen in Folge nicht oder nicht ausreichend.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 10 Ob 46/16i) erklärte zahlreiche Klauseln zu den "erweiterten Mitgliedsvorteilen" und zu den Kündigungsmodalitäten des Vertrages für unwirksam. Laut OGH waren die AGB schwer verständlich formuliert und es fehlte bei zentralen Begriffen an Definitionen. Ebenso unzulässig ist die sogenannte "Re-Cash-Funktion": Verbraucher:innen wird nur eine eingeschränkte Möglichkeit eingeräumt, die geleistete Anzahlung in Form von Gutscheinen zur Verwendung für Einkäufe bei Partnerunternehmen zurückzuerhalten.

Weitere Rechtserkenntnisse:
Im Zuge einer Vielzahl weiterer Einzelverfahren, konnte der VKI darüber hinaus in unterinstanzlichen Urteilen folgende Rechtserkenntnisse gewinnen:

  • Die Umstellung auf die AGB 2014 (Lyconet) ist unzulässig.
  • Überdies sind die AGB 2014 gröblich benachteiligend und intransparent.
  • Lyoness-Mitglieder sind als Verbraucher:innen und nicht als Unternehmer:innen zu qualifizieren.
     

Folgen der Urteile
Laut Rechtsansicht des VKI sind sämtliche Lyoness-Verträge unwirksam, denen die AGB 2014 (Lyconet) und früher zugrunde liegen. Damit fällt die Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Verbraucher:innen weg. Daraus folgt, dass Lyoness das Geld plus Zinsen zurückerstatten muss. Lediglich die bereits von Lyoness erhaltenen Vergütungen wären hiervon abzuziehen.

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