Zum Inhalt

Lyoness - OGH erklärt AGB für unzulässig

Der VKI hat - im Auftrag des Sozialministeriums - ein Gerichtsverfahren gegen die Lyoness Europe AG gewonnen. Gegenstand des Verfahrens waren Vertragsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in den zusätzlichen AGB (ZAGB) zu sogenannten "erweiterten Mitgliedsvorteilen" aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007. Die Cashback-Karte ist davon nicht betroffen.

Das Geschäftsmodell von Lyoness beruht unter anderem darauf, dass Kund:innen in Business-Pakete (bzw. Premium-Mitgliedschaften) investieren konnten. Dafür erhielten Kund:innen Gutscheine, die als Anzahlung für zukünftige Einkäufe dienen sollten und die man bei Partnerunternehmen von Lyoness einlösen konnte. Gleichzeitig wurden den Kund:innen - so der Vorwurf des VKI - über ein undurchsichtiges Bonussystem hohe Gewinne in Aussicht gestellt, die vom Einkaufsvolumen der Kund:innen abhängen. Unklar bleibt, wie genau dieses System funktioniert und wie die Kund:innen an Auszahlungen kommen. Die in Aussicht gestellten Gewinne erhielten die Kund:innen in Folge nicht oder nicht ausreichend.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 10 Ob 46/16i) erklärte zahlreiche Klauseln zu den "erweiterten Mitgliedsvorteilen" und zu den Kündigungsmodalitäten des Vertrages für unwirksam. Laut OGH waren die AGB schwer verständlich formuliert und es fehlte bei zentralen Begriffen an Definitionen. Ebenso unzulässig ist die sogenannte "Re-Cash-Funktion": Verbraucher:innen wird nur eine eingeschränkte Möglichkeit eingeräumt, die geleistete Anzahlung in Form von Gutscheinen zur Verwendung für Einkäufe bei Partnerunternehmen zurückzuerhalten.

Weitere Rechtserkenntnisse:
Im Zuge einer Vielzahl weiterer Einzelverfahren, konnte der VKI darüber hinaus in unterinstanzlichen Urteilen folgende Rechtserkenntnisse gewinnen:

  • Die Umstellung auf die AGB 2014 (Lyconet) ist unzulässig.
  • Überdies sind die AGB 2014 gröblich benachteiligend und intransparent.
  • Lyoness-Mitglieder sind als Verbraucher:innen und nicht als Unternehmer:innen zu qualifizieren.
     

Folgen der Urteile
Laut Rechtsansicht des VKI sind sämtliche Lyoness-Verträge unwirksam, denen die AGB 2014 (Lyconet) und früher zugrunde liegen. Damit fällt die Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Verbraucher:innen weg. Daraus folgt, dass Lyoness das Geld plus Zinsen zurückerstatten muss. Lediglich die bereits von Lyoness erhaltenen Vergütungen wären hiervon abzuziehen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Eberharter

Unterlassungserklärung von Eberharter

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg wegen verschiedener Klauseln in der Hochzeitsmappe 2026 abgemahnt. Die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang