Bisher stand dem Versicherungsnehmer auf Basis von Entscheidungen des EuGH (EuGH 19.12.2013, C-209/12, Walter Endress/Allianz) und OGH (OGH 2.9.2015, 7 Ob 107/15h) bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung durch den Lebensversicherer in Zusammenhang mit § 165a VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht hinsichtlich seiner Lebensversicherung zu. Man konnte also auch noch viele Jahre nach Abschluss und nach Ansicht des VKI auch noch nach Beendigung der Lebensversicherung von einer Lebensversicherung zurücktreten und die einbezahlten Prämien samt Verzinsung zurückverlangen. Daher spricht man in diesen Fällen auch vom sogenannten „Spätrücktritt“.
Diese alte Rechtslage gilt nach der beschlossenen Neuregelung nur mehr für Rücktritte, die bisher bereits erklärt wurden oder noch bis Ende 2018 erklärt werden.
Bei Rücktritten, die ab dem 1.1.2019 erfolgen, werden drei Gruppen unterschieden:
- Erfolgt der Rücktritt innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss erhält der Versicherungsnehmer die einbezahlten Prämien ohne Abzüge zurück.
- Erfolgt der Rücktritt ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert, allerdings ohne Abzug von Abschlusskosten und und ohne Abzug nach § 176 Abs 4 VersVG. Veranlagungsverluste müssen sich VerbraucherInnen hier aber anrechnen lassen, außerdem auch die Versicherungssteuer und diverse andere Kostenabzüge. Der Auszahlungswert ist im Ergebnis zwar etwas besser als wenn der Versicherungsnehmer normal kündigen würde. Dennoch stellt diese Regelung für VerbraucherInnen in aller Regel eine gravierende Verschlechterung im Vergleich zur geltenden Rechtslage bei einem Spätrücktritt dar.
- Erfolgt der Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres sieht die Neuregelung keine neue Bestimmung vor. Der Versicherungsnehmer soll auf Basis bestehender anderer Regelungen allerdings nur den Rückkaufswert erhalten, also so gestellt werden, als ob sie den Vertrag normal kündigen. Dies stellt eine ganz massive Verschlechterung im Vergleich zur geltenden Rechtslage dar.
In der beschlossenen Neuregelung werden gleichzeitig auch verschiedene im Versicherungsbereich anwendbare Rücktrittsrechte in einem neu gestaltenen § 5c VersVG vereinheitlicht, was vor allem im Interesse der Versicherer liegt. Auch bei der Vereinheitlichung der Rücktrittsrechte kommt es zu Verschlechterungen für Versicherungsnehmer, weil Formvorschriften für den Rücktritt vorgesehen sind.
Der VKI hat sich im Vorfeld gegen die Änderungen ausgesprochen, weil die Neuregelungen zu Lasten der KonsumentInnen gehen und auch nicht mit den europäischen Vorgaben in Einklang zu bringen sind (vgl.: http://vki-akademie.at/typo7/index.php?id=184). Es bleibt abzuwarten, inwieweit die neuen Regelungen vor diesem Hintergrund tatsächlich Wirkung entfalten werden.