Zum Inhalt
Max Energy
MaxEnergy: Streit um unzulässige Preiserhöhung 2018/2019 Bild: Peter Schmidt - Pixabay

MaxEnergy: Streit um unzulässige Preiserhöhung 2018/2019

VKI bietet betroffenen Haushaltskund:innen seine Unterstützung an.

Der Energieanbieter MAXENERGY Austria Handels GmbH (MaxEnergy) hatte ab der 2. Jahreshälfte 2018 seinen Kund:innen angekündigt, dass die Strom- und Gaspreise mit Wirksamkeit zum 01.09.2018 bzw 01.01.2019 erhöht werden, sofern sie der Preiserhöhung nicht widersprechen. Erfolgte ein Widerspruch gegen die Preiserhöhung, endete das Vertragsverhältnis. Erfolgte kein Widerspruch, wurden die Preise auf Basis einer Zustimmungsfiktion (= stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung) erhöht.

Die Preiserhöhungen erfolgten nach Ansicht des VKI nicht zu Recht. Deshalb brachte der VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Klage gegen MaxEnergy ein. Gegenstand der Verbandsklage waren unzulässige Klauseln, die es MaxEnergy ermöglichten, Preiserhöhungen jeglicher Art nach eigenem Gutdünken vorzunehmen. Das LG Feldkirch gab dem VKI Recht und erklärte im Frühjahr 2021 die Klauseln für unzulässig, weil sie Änderungen des Vertrages und Preiserhöhungen nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach Ansicht des VKI sind die auf Grundlage der gesetzwidrigen Klauseln durchgeführten Preiserhöhungen vom 01.09.2018, 01.01.2019 bzw. 01.09.2019 an betroffene Haushaltskund:innen zurückzuzahlen. MaxEnergy war bis dato nicht bereit, die Refundierungen - wie vom VKI gefordert - an Konsument:innen im Sinne einer vergleichsweisen Lösung zu erstatten. 

Deshalb bietet der VKI allen betroffenen Haushaltskund:innen an, sich der kostenlosen Aktion - im Auftrag des Sozialministeriums - anzuschließen.

Bei einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch iHv 3.500 kWh würde sich ein Rückerstattungsbetrag zwischen € 100,- und € 145,- pro Jahr ergeben. Bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch von 15.000 kWh ergäbe sich ein Betrag von rund € 110,- pro Jahr.

Betroffen sind folgende Strom- und Gastarife:

  • Spar Aqua Strom (nunmehr MAX Light Strom): Erhöhung am 01.09.2018 und 01.09.2019
  • ECO Power M (nunmehr MAX Light Strom): Erhöhung am 01.01.2019
  • MAX STROM SAFETY 12 (nunmehr MAX Spar Strom): Erhöhung am 01.01.2019
  • MAX STROM SAFETY 12 S (nunmehr MAX Spar Strom): Erhöhung am 01.01.2019
  • SPAR MAX STROM (nunmehr MAX Spar Strom): Erhöhung am 01.01.2019
  • MAX GAS SAFETY 12 (nunmehr MAX Spar Gas): Erhöhung am 01.01.2019


Voraussetzungen zur kostenlosen Teilnahme 

Teilnehmen können

  • alle Haushaltskund:innen und ehemaligen Haushaltskund:innen von MaxEnergy
  • die von der Preiserhöhung 01.09.2018, 01.01.2019 bzw 01.09.2019 betroffen waren 

und einen der oben genannten Tarife beziehen bzw. bezogen haben.
 

Anmeldefrist

Die kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 30.04.2022  möglich:


Hinweis: die Kündigungsthematik (Kündigungen seitens MaxEnergy trotz aufrechter Preisgarantie) war nicht Teil dieser Aktion. Falls Sie von MaxEnergy trotz aufrechter Preisgarantie ein Kündigungsschreiben erhalten haben, finden Sie nähere Informationen unter: Maxenergy kündigt Verbraucher innerhalb der 18-monatigen Preisgarantie.

Wichtige Informationen - FAQ

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

BGHS: Gesetzliches Widerspruchsrecht auch bei indexbasierter Gaspreiserhöhung

BGHS: Gesetzliches Widerspruchsrecht auch bei indexbasierter Gaspreiserhöhung

Der Energielieferant goldgas GmbH (goldgas) hatte eine indexbasierte Gaspreiserhöhung mit 01.01.2023 angekündigt. Dabei sah goldgas vor, dass Konsument:innen im Zuge dieser Preisänderung kein Widerspruchsrecht zustehen sollte. Ein Widerspruch hätte zur Folge, dass Konsument:innen bis zum drei Monate nachfolgenden Monatsletzten zu den alten, günstigeren Preisen weiterbeliefert werden müssen und ihnen somit genug Zeit für einen Preisvergleich und die Wahl eines anderen Anbieters bleibt. Aufgrund von Konsumentenbeschwerden wurde der Verein für Konsumenteninformation (VKI) auf das Vorgehen von goldgas aufmerksam und hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage vor dem Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien eingebracht. Das Gericht stellt nun klar: Auch bei einer indexbasierten Preiserhöhung steht Konsument:innen ein Widerspruchsrecht zu.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang