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Max Energy
MaxEnergy: Streit um unzulässige Preiserhöhung 2018/2019 Bild: Peter Schmidt - Pixabay

Maxenergy kündigt Verbraucher innerhalb der 18-monatigen Preisgarantie

In den letzten Tagen haben Konsument:innen von Maxenergy Kündigungsschreiben zum Ablauf der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit erhalten, obwohl den Kund:innen bei Vertragsschluss eine 18-monatige Preisgarantie zugesagt wurde. Nach Ansicht des VKI ist Inhalt einer Preisgarantie, Verbraucher:innen in diesem Zeitraum zu den versprochenen Preisen zu versorgen. Eine Kündigung ist daher nach Meinung des VKI unzulässig und verstößt gegen die versprochene Preisgarantie.

Im Winter 2020 sind viele Konsument:innen im Zuge der VKI-Aktion Energiekosten-Stop zum Energieversorger Maxenergy gewechselt. Mit dem Wechsel wurde damals ein Vertrag mit einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit und einer 18-monatigen Preisgarantie mit Maxenergy abgeschlossen. Obwohl seit Vertragsschluss noch keine 18 Monate vergangen sind und somit die Preisgarantie noch aufrecht ist, hat Maxenergy Kündigungsschreiben versandt. Damit umgeht der Anbieter die Preisgarantie. Nach Ansicht des VKI ist dieses Vorgehen unzulässig, beinhaltet eine Preisgarantie doch jedenfalls auch, die Konsument:innen im versprochenen Zeitraum zu den versprochenen Preisen zu versorgen. Der VKI wird daher ein rechtliches Vorgehen gegen Maxenergy prüfen. Das Vorgehen von Maxenergy könnte auch dazu führen, dass Kund:innen, die jetzt mit einer Kündigung konfrontiert sind und zu einem anderen Anbieter wechseln müssen, die Mehrkosten, die sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung für Energie bezahlen müssen, als Schadenersatz von Maxenergy zurückerlangen können. Der VKI fordert Maxenergy daher auf, ausgesprochene Kündigungen innerhalb einer Preisgarantie zurückzunehmen.

Betroffene Konsument:innen können derzeit noch – bis drei Wochen vor Kündigungstermin - mit einem Wechsel zuwarten, ob Maxenergy die Kündigung zurücknimmt. Ansonsten sollten sie sich jedoch jedenfalls um einen neuen Versorger kümmern. Es besteht sonst die Gefahr, dass Konsument:innen nicht mehr versorgt werden.

Es ist zu empfehlen den Wechsel zu einem neuen Lieferanten bis spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Der neue Anbieter muss sich um alle Schritte im Zusammenhang mit dem Wechsel kümmern. Zum Wechselstichtag sollte der Zählerstand abgelesen und an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Bei der Suche nach einem neuen Anbieter hilft der Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control: https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator#/

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