Zum Inhalt

Mehr Rechte für Wohnungskäufer: BTVG-Novelle ab Juli in Kraft

Die im März 2008 beschlossene Novelle des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) gilt ab 1. Juli 2008,

Käufer erhalten mehr Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die neuen Regeln gelten für Verträge, die nach dem

30. Juni 2008 abgeschlossen werden.

"Bisher sind bei Bauunterbrechungen oder beim Konkurs eines Bauträgers die Käufer auf der Strecke geblieben. Die Rechte der Konsumenten werden durch das neue Gesetz, das mit 1. Juli in Kraft treten wird, nun entscheidend gestärkt", zeigte sich Justizministerin Berger nach der Abstimmung im Parlament erfreut. Das Gestez soll die Rechte der Erwerber von Wohnungen, Reihenhäusern und auch Geschäftsräumlichkeiten verbessern.

Wesentliche Neuerungen sind unter anderem:

- Inhaltliche Mindestanforderungen an den Bauträgervertrag wurden erweitert
- Haftrücklass von 2% des Kaufpreises zur Absicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Erwerbers
- Rücktrittsfrist verlängert sich auf 14 Tage ab Vertrag (6 Wochen absolute Frist)
- Änderungen beim Ratenplan

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch MyPlace SelfStorage noch 8 Klauseln gerichtlich beanstandet wurden. Das Handelsgericht Wien erklärte sämtliche angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang