Weder hatte der Berater auf die Risiken der Anlage hingewiesen, noch überhaupt ein Produkt nach den erklärten Bedürfnissen der Konsumentin vermittelt. Vielmehr dürfte der Berater selbst geglaubt haben, dass die Papiere Anteile an Immobilien verbriefen.
Da für die Kundin die Sicherheit einer Veranlagung im Vordergrund gewesen ist, und der ersparte Betrag ihr einziger finanzieller Polster war, liegt ihr Schaden - so das Bezirksgericht der Rechtsprechung des OGH folgende - bereits in der Vermittlung von MEL-Zertifikaten, nicht erst in deren negativer Performance.
Grob fahrlässig habe es der Berater es unterlassen im Bewusstsein, dass die Konsumentin konservative Sparerin war, die kein Kapital aufs Spiel setzen wollte und an ein Risiko nicht dachte - sie über die Risiken der Anlage aufzuklären. Ein Mitverschulden der Konsumentin sah das Gericht allerdings im Ausmaß von einem Drittel darin, dass sie weder die Risikohinweise gelesen, noch die - vom Berater für sie ausgefüllte - Risikoklasse 4 (von 5) hinterfragt habe.