Im Vorlageverfahren "Gupfinger" stellt der EuGH in aller Deutlichkeit klar, dass sich ein Unternehmer nach Wegfall einer missbräuchlichen Haftungsklausel nicht auf das dispositive Recht berufen und auf dieser Grundlage Schadenersatz vom Verbraucher verlangen kann. Einer „geltungserhaltenden Klauselabgrenzung“ durch Teilung von Klauseln in ihre zulässigen und unzulässigen Regelungsbestandteile schiebt der EuGH einen Riegel vor.
Damit liegt erstmals Rechtsprechung des EuGH zum österreichischen Recht vor. Dem Urteil kommt für die österreichische Praxis grundlegende Bedeutung zu.
Eine erste Analyse zur Bedeutung des Urteils und seiner Folgen im Lichte der bisherigen Rechtsprechung unternimmt Dr. Petra Leupold im Akademie-Blog consumer_law.
Hier geht's zum Blogbeitrag: "Windfall Profits, Cherry Picking und die missbräuchliche Stornoklausel: Gupfinger locuta"