Der OGH hat - wie schon das OLG Wien als Berufungsgericht - zahlreiche Klauseln als gesetzwidrig qualifiziert. Betroffen sind ua folgende Klauseln:
- Verweise auf Gebühren laut Tarifübersichten sind intransparent, wenn diese nur im Internet auffindbar und nicht einfach zugänglich sind. Sie verschleiern die Rechtslage in unzulässiger Weise, wenn sie in Hinblick auf Entgelte für Zusatzdienste nur auf die Startseite des Mobilfunkers im Internet verweisen, und nicht auch auf die Rechtslage bzw Rechte des Kunden nach § 25 Abs 3 TKG hinweisen.
- Das Telekommunikationsgesetz sieht für einseitige Vertrags- und Entgeltänderungen, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, Regelungen vor. Klauseln darüber dürfen Kunden nicht vorenthalten, dass ihnen gesetzlich die Möglichkeit zusteht, anlässlich einer solchen Änderung den Vertrag kostenlos aufzukündigen.
- Auch darf den Kunden nicht verborgen bleiben, welche Rechte innerhalb welcher Fristen bei Rechnungseinsprüchen zustehen. Eine Klausel darf nicht den Eindruck erwecken, dass ein Anspruch nach kurzer Zeit (ein Monat) nicht mehr besteht, wenn man sich nicht meldet.
- Weitere - schon vom OLG Wien für unzulässig befundene - Klauseln betreffen ua zu weitreichende Haftungsfreizeichnungen und eine Einschränkung des Anspruchs auf kostenlose Papierrechnung.
- Unzulässig ist auch der Vorbehalt seitens yesss!, den Anschluss sofort zu deaktivieren, wenn sich ein Kunde als "Zu-wenig-Telefonierer" (sechs Monate lang keine Umsätze) herausstellen sollte.
OGH 25.7.2014, 5 Ob 118/13h
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien