Das OLG Wien folgte großteils der vom VKI erhobenen Berufung und erachtete etliche Klauseln, hier nun vereinfacht zusammengefasst, als gesetzwidrig. Zwei unzulässige Klauseln betreffen die mangelhafte Preistransparenz, zB in welcher Höhe Gebühren bei Umstellung auf die Vertragsoption anfallen.
Weiters zementiert das Gericht den Anspruch von Kunden auf eine Papierrechnung. Eine fehlerhafte Abbuchung oder Verrechnung darf sich nicht insofern zu Lasten der Kunden auswirken, dass ein Anbieter ein Pauschalentgelt verrechnet. Erweist sich ein Kunde als "Zu-wenig-Telefonierer" (sechs Monate lang keine Umsätze), wollte yesss! sich unzulässigerweise vorbehalten, den Anschluss sofort zu deaktivieren.
Welche Rechte innerhalb welcher Fristen bei Rechnungseinsprüchen zustehen, darf den Kunden nicht verborgen bleiben. Eine Klausel darf eben nicht den Eindruck erwecken, dass ein Anspruch nach kurzer Zeit (ein Monat) nicht mehr besteht, wenn man sich nicht meldet. Eine zu weitreichende Haftungsfreizeichnung kann vom Unternehmen nicht rechtsgültig in AGB vereinbart werden.
Das Telekommunikationsgesetz sieht für einseitige Vertrags- und Entgeltänderungen, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, Regelungen vor. Klauseln darüber dürfen Kunden nicht vorenthalten, dass ihnen gesetzlich die Möglichkeit zusteht, anlässlich einer solchen Änderung den Vertrag kostenlos aufzukündigen.
Bei jenen Klauseln, deren Gesetzwidrigkeit yesss! nicht ohnehin bereits zugestanden hat, gab das Gericht yesss! drei Monate Zeit, diese rechtskonform zu gestalten. Das Gericht hat die ordentliche Revision an den OGH zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 3.4.2013, 4 R 332/12s
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien