Der klagende Anleger einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds (HCI Renditefonds IV GmbH & Co K) machte mehrere Beratungsfehler gegen den beklagten Vermögensberater geltend. Die Anlage wurde ihm als sicher dargestellt, "Ausschüttungen" in jährlicher Höhe von etwa 7 % in Aussicht gestellt, wobei dem Kläger der Eindruck vermittelt wurde, dass es sich bei diesen Ausschüttungen um eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals handle und das Kapital am Ende der Laufzeit an den Anleger zurückgezahlt werde.
Der Kläger hielt es aufgrund dieser Darstellung des Beklagten nicht für möglich, dass die Ausschüttungen etwas anderes beinhalten könnten als Gewinne.
Tatsächlich ist die Veranlagung spekultativ, ein Verlust des Wertes der Beteiligung bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich. Ausschüttungen an die Anleger können auch das von den Anlegern einbezahlten Kapital enthalten und stellen in diesem Fall eine (teilweise) Rückzahlung der geleisteten Einlage dar. In dem Ausmaß, in dem die Kommanditeinlage durch Ausschüttungen unter den Einlagebetrag gemindert wird, hat der Anleger Nachschüsse zu leisten.
Der OGH gab der Klage statt: Zwar wurde der Beratungsfehler über das "Kapitalverlustrisiko" als verjährt angenommen. Der ebenfalls geltend gemachte Beratungsfehler bzgl der Ausschüttungen ("Ausschüttungsschwindel") hingegen nicht. Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Dies gilt auch hier.
OGH 17.9.2015, 3 Ob 112/15i
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Klagsvertreter: Rechtsanwälte Leitner & Partner