Ein Konsument erhielt wegen Downloadüberschreitung eine hohe Rechnung. Da er nicht zahlte, wurde er von Hutchison geklagt. Es kam zur üblichen Vorgehensweise, da der Konsument nicht gleich aufgab: Die Klage wurde vom Betreiber wieder zurückgezogen.
Der Anwalt des Konsumenten konnte jedoch erreichen, dass eine Mutwillensstrafe gegen Hutchison verhängt wird. Der Betreiber hat nämlich in der Hauptforderung seiner Klage auch Mahnspesen eingeklagt. Dies ist gemäß $ 54 Abs 2 JN unzulässig. Nach § 245 Abs. 1 ZPO hat das Gericht über eine Partei, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage, die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmte Kosten, erschlichen oder zu erschleichen versucht hat, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung iSd. § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung ohne dies gesondert aufzuführen, eine Mutwillensstrafe von mindestens € 100 zu verhängen.
Da die nicht als solche ausgewiesenen Mahnspesen „nur“ € 12 betrugen, setzte das Gericht die Mindesthöhe der Mutwillensstrafe von € 100 fest. Auch wenn dies Hutchison finanziell nicht trifft, ist es doch ein Zeichen in die richtige Richtung, da sog. Betreibungsspesen in der Telekombranche des Öfteren in der Hauptforderung eingeklagt werden.
BG Feldkirch 8 C 582/12 z