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Neue Tarifbestimmungen für Rufnummern mit der Vorwahl 05 und 0720

Am 01.12.2017 treten die neuen Bestimmungen der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (kurz: KEM-V 2009) in Kraft, die vorschreiben, dass Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze (05) und standortunabhängige Rufnummern (0720) tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden müssen wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.

Aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie, umgesetzt in § 6b KSchG, und des daraufhin ergangenen Urteils des EuGH waren bei den Entgeltbestimmungen für Rufnummern im Bereich 05 und 0720 Anpassungen erforderlich, welche in der nunmehrigen Novelle der KEM-V 2009 von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH umgesetzt werden.

Der EuGH führte in der Rechtssache C-568/15 (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. gegen comtech GmbH) in seinem Urteil vom 2.3.2017 aus, dass der Begriff "Grundtarif" in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU, dahingehend auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Das bedeutet, dass ohne eine Änderung der Tarifregelungen Rufnummern im Bereich für private Netze (05) und standortunabhängige Rufnummern (0720) für solche Kundenhotlines nicht mehr verwendet werden dürfen.

Die KEM-V enthält nun in den §§ 59a und 74a folgende Gleichbehandlungsverpflichtungen:

Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze und standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern. Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze und standortunabhängige Rufnummern im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden. Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.

Laut den Erläuternden Bemerkungen zur 7. Novelle der KEM-V 2009 bedeutet "tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandeln", dass weder eine andere Taktung, noch eine abweichende (Nicht-)Inkludierung in Minutenpakete im Vergleich zu geografischen oder mobilen Rufnummern zulässig ist.

Die Vorschriften der §§ 59a und 74a treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Für alte Verträge gibt es eine Übergangsfrist von vier Monaten: Von den Bestimmungen der §§ 59a und 74a sind nämlich Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.

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