Zum Inhalt

Neuerlicher Erfolg gegen MEL-Vermittler

HG Wien verpflichtet FUNDPROMOTOR für grob sorgfaltswidrige MEL-Vermittlung zum Schadenersatz.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz klagte, konnte einen neuerlichen Erfolg gegen MEL-Vermittler einfahren: Die Klägerin, eine pensionierte Volksschullehrerin, kaufte über Vermittlung einer Vertreterin der Firma FUNDPROMOTOR im November 2006 um rund 40.000 Euro bei der Meinl Bank MEL-Zertifikate. Die Beraterin pries das Anlageprodukt als "mündelsichere Anlage" und sprach von einer "Investition in Immobilien". Die Beraterin war sich selbst - so das Gericht - nicht im Klaren, welcher Natur das vermittelte Wertpapier war, dass die MEL Ltd eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Jersey war und daher nicht österreichischem Recht unterlag. Die Klägerin wollte ein sicheres Anlageprodukt erwerben. Mit diesem Ziel sei - so das Gericht - der Erwerb von Aktien (oder Zertifikaten, die Aktien vertreten) nicht vereinbar. Das Gericht geht von einer grob sorgfaltswidrigen gravierenden Fehlberatung aus.

Die Beraterin hatte der Klägerin im Augenblick des Abschlusses ein Vertragsformblatt der Meinl Success zur Unterschrift vorgelegt, worin auf der Vorderseite bestätigt wird, dass man über Risken aufgeklärt worden sei und auf der Rückseite bezogen auf MEL-Zertifikate über Kursrisken, das Risiko eines Totalverlustes und über Sitz und Recht der Gesellschaft aufgeklärt wurde. Das Gericht stellt dazu ausdrücklich fest, dass die Beraterin über diese Punkte zum einen selbst nicht Bescheid wusste und auch mündlich nicht darüber aufklärte.

Dennoch hat das Gericht das Unterzeichnen des Formulars ohne es zu Lesen auf Seiten der Klägerin als ein Mitverschulden gewertet und Schadenersatz nur im Verhältnis 2:1 zugesprochen.

"Wir halten diese Wertung des Gerichtes für zu hart", folgert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Es ist mehr als nachvollziehbar, dass unerfahrene Kunden nach umfänglicher mündlicher Beratung ein Formular mit Kleingedrucktem nicht darauf hin durchlesen, ob dort das Gegenteil dessen steht, was man gerade eben vorgebetet bekommen hat." Der VKI wird daher gegen dieses Urteil Berufung ergreifen.

Diese ersten Urteile in Verfahren gegen Anlageberater rund um MEL und Immofinanz stärken die Rechtsansicht des VKI, dass die Vermittler - insbesondere auch der AWD im Zuge der Sammelklagen des VKI in Bezug auf den Verkauf von Immofinanz - dafür einstehen müssen, wenn Aktien als "mündelsicheres Investment" an konservative Sparer verkauft wurden.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang