Die René Otto Knor GmbH betreibt die NLP-Akademie. Der Konsument hatte ein Seminar in den von der René Otto Knor GmbH angemieteten externen Seminarräumlichkeiten im ARES Tower besucht. Während des Kurses erklärte der Vortragende, dass es nur im Rahmen des Seminars die Möglichkeit gebe, Kurse der Folge-Lehrgänge zu vergünstigten Konditionen zu buchen, und zwar, wenn man sich noch während der Veranstaltung für die Lehrgänge anmelde. Der Konsument unterzeichnete sodann in einem Vorraum des Seminarraums einen Vertrag über zwei Aufbau-Lehrgänge zu einem reduzierten Gesamtpreis von EUR 5.800,--.
In weiterer Folge erklärte der Konsument fristgerecht seinen Rücktritt vom Vertrag über die zwei Aufbau-Lehrgänge. Die René Otto Knor GmbH akzeptierte den Rücktritt nicht und bot dem Konsumenten unter Berufung auf ihre AGB an, den Vertrag zu stornieren und eine neue Rechnung mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Lehrgangsbeiträge auszustellen.
Die betreffende Klausel in den AGB der NLP-Akademie lautet wie folgt:
"Bei Rücktritt bis 1 Monat vor Seminar- bzw. Lehrgangsbeginn wird die Hälfte des Seminar- Lehrgangsbeitrags, bei Rücktritt bis zum Tag vor Seminar- bzw. Lehrgangsbeginn der gesamte Seminar- bzw. Lehrgangsbeitrag einbehalten."
Da eine außergerichtliche Intervention erfolglos blieb, zahlte der Konsument die Stornogebühr in Höhe von EUR 2.900,-- unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die René Otto Knor GmbH daraufhin auf Rückzahlung des Betrages von EUR 2.900,--. Die René Otto Knor GmbH bezahlte den in der Mahnklage geltend gemachten Betrag unmittelbar nach Klagseinbringung.
Nach Ansicht des VKI handelt es sich bei dem vom Konsumenten geschlossenen Vertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag iSd § 3 Z 1 lit a FAGG, von dem der Verbraucher zurücktreten kann (§ 11 ff FAGG): Als Geschäftsräume iSd § 3 Z 3 FAGG gelten sowohl unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, als auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach Auffassung des VKI ist ein für Vorträge angemieteter Seminarraum in diesem Fall nicht als Geschäftsraum zu qualifizieren. Hierzu entscheidend ist unseres Erachtens, ob eine Überrumpelungsgefahr bei Vertragsabschluss bestand, was hier unseres Erachtens gegeben war. Nach Ansicht des VKI stand dem Konsumenten hier daher das Rücktrittsrecht zu.
Zudem ist unseres Erachtens die Klausel, die im Falle eines (unbegründeten) Rücktritts eine pauschale Stornogebühr in Höhe der Hälfte des jeweiligen Seminar- oder Lehrgangbeitrages festlegt, gröblich benachteiligend und nichtig (4 Ob 229/13z, RIS-Justiz RS0016914 (T63)).