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Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der  Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Ein Konsument hat im Dezember 2022 bei der Hutchison Drei Austria GmbH („Drei“) einen Vertrag zu einem Angebotspreis von monatlich 25 Euro abgeschlossen. Der Tarif unterlag nach den bei Vertragsschluss gegebenen Informationen einer Wertsicherung. Diese sollte anhand der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) durchgeführt werden. Im folgenden März kam es dann zu einer Preiserhöhung, die allerdings nicht auf Grundlage des Aktionspreises von 25 Euro, sondern anhand des Vergleichspreises von 50 Euro pro Monat vorgenommen wurde. Das führte dazu, dass sich der Preis doppelt so stark erhöhte, wie es aufgrund der VPI-Änderung bei einem Preis von 25 Euro möglich gewesen wäre.

Eine Beschwerde des Verbrauchers bei „Drei“ brachte keine Lösung. Dort berief man sich nur auf die vereinbarte Wertsicherung. 

Der Konsument wandte sich daraufhin an den VKI. Dieser beurteilte das Vorgehen von „Drei“ als unzulässig und brachte für den Konsumenten eine Mahnklage ein. „Drei“ zahlte aufgrund der Klage den überhöhten Erhöhungsbetrag zurück.

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