Im Verfahren ging es um zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sowie um die unzulässige Vorgehensweise von Sky, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen nach von Sky eingeleiteten Anrufen zu berufen und Forderungen geltend zu machen, obwohl Verbraucher Sky keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben.
Es wurden beispielsweise folgende Klauseln vom OGH als gesetzwidrig eingestuft:
- Klausel, wonach der Eigentumsvorbehalt die Zahlung der Kaufpreisforderung überdauert und erst erlöschen soll, wenn alle Abonnementbeiträge bezahlt sind
- Klausel, die Sky ein außerordentliches Kündigungsrecht bezüglich einzelner Pakete und/oder Kanäle einräumt etwa aus lizenzrechtlichen Gründen, was auch dann gilt, wenn sich Sky nicht um eine finanziell zumutbare Verlängerung der Lizenz bemüht hat,
- Klausel, die eine unverzügliche Rügepflicht des Verbrauchers über alle Schäden vorsieht
- Klausel, wonach nur über Kreditkarte, PayPal oder im Sepa-Basislastschriftverfahren gezahlt werden kann
- Klausel, die Kündigungsmöglichkeiten für ein weiteres Jahr nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ausschließt
- Klausel, die Änderungen des Vertrages über eine Zustimmungsfiktion unbeschränkt zulässt
OGH 23.9.2019, 9 Ob 38/19g
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien