Damit hat der OGH nun klar gestellt, dass ein Mieter nicht zum Ausmalen der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet werden kann, sofern nur eine gewöhnliche Abnutzung der Malerei und keine vom Mieter zu vertretende Beschädigung vorliegt. Die Entscheidung gilt sowohl bei Mietverhältnissen von kommerziellen wie auch von privaten Vermietern. Betroffen sind Mietobjekte im Vollanwendungsbereich des MRG, dh im wesentlichen Wohnungen in Mehrparteienhäusern, die bis 1945 errichtet wurden.
Der OGH erkennt keine sachliche Rechtfertigung für eine Abweichung von der dispositiven Bestimmung, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Verschlechterungen, die durch gewöhnliche Abnutzung entstehen, nicht beheben muss. Einerseits sei die gewöhnliche Abnutzung durch den Mietzins abgegolten und andererseits komme die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute, der dann einen höheren Mietzins lukrieren könne.