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OGH: Automatische Umstellung auf elektronische Rechnung unzulässig

Die automatische Umstellung von Papierrechnung auf Onlinerechnung höhlt in unzulässiger Weise das Wahlrecht des Kunden auf eine Papier- oder eine Onlinerechnung aus.

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen T-Mobile zur Frage der Zulässigkeit der automatischen Umstellung von der Papierrechnung auf die Onlinerechnung, wenn der Kunde nicht aktiv widerspricht.

 

Der OGH bestätigte - wie schon die Vorinstanzen - die Auffassung des VKI, wonach die Vorgehensweise in unzulässiger Weise das Wahlrecht des Kunden auf eine Papier- oder eine Onlinerechnung aushöhlt.

Anfang des Jahres 2013 beabsichtigte T-Mobile, Kunden einseitig auf elektronische Rechnungen umzustellen. Das Unternehmen übermittelte daher 172.200 Kunden der Marken T-Mobile und tele.ring eine Papierrechnung mit Zusatztext. Dabei - und auch im Internet - wurde unter dem Titel: "Mit der Papierrechnung wird abgerechnet - Die T-Mobile Onlinerechnung ist da." darüber informiert, dass man die Rechnung ab sofort ausschließlich elektronisch erhalte. Das sei praktisch und schone die Umwelt. Auf ausdrücklichen Wunsch könne man aber die Papierrechnung behalten.

Aufgrund dieser Vorgehensweise waren Kunden daher gezwungen, sich aktiv gegen die Umstellung auf die elektronische Rechnung auszusprechen, wenn sie weiterhin die Papierrechnung haben wollten.

Gegen diese Mitteilungen und diese Vorgehensweise ging der VKI unter anderem mit Verbandsklage vor.

Wie schon die Vorinstanzen bestätigte nun auch der OGH die Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise.

Die Änderung der Bedingungen verstoße gegen § 100 Abs 1 TKG, wonach der Kunde ein Wahlrecht zwischen einer Papier- und einer Onlinerechnung hat. Dieses Wahlrecht des Kunden nach § 100 Abs 1 TKG stehe einer vom Unternehmer einseitig mit Vertragsformblatt vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung auch dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden könnten.

 

Weil die Vorgehensweise schon gegen § 100 Abs 1 TKG verstoße, müsse die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung von § 25 Abs 3 TKG nicht mehr geprüft werden.

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