Ein klagender Anleger kaufte zwischen 2006 und 2008 Genussscheinen der AvW Gruppe AG (hier Erstbeklagte). Die AvW Gruppe AG war Emittentin der Genussscheine. Die AvW Invest AG (hier Zweitbeklagte), an der die AvW Gruppe AG mit zumindest 74% beteiligt ist, hat die Genussscheine an Anleger vermittelt. Beide Beklagten haben durch Hinweise in den Kaufaufträgen und in den Informtaionsfoldern den irrtümlichen Eindruck erweckt, dass die Genussscheine jederzeit an die Erstbeklagte zurückverkauft werden könnten. Tatsächlich wurde dem Kläger der Rückkauf unter Hinweis darauf, dass keine Rückgabeverpflichtung und ein Liquiditätsengpass bestehen, im November 2008 versagt.
Der Anleger klagte nun beide auf den Ankaufpreis der Genussscheine inklusive Spesen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger gegenüber der Zweitbeklagten als Vermittlerin nur ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann dieser bereits der Höhe nach endgültig beziffert werden. Der Kläger hat nämlich seine Genussscheine an die Beklagten zurückgestellt, er kann daher an allfälligen zukünftigen Kursschwankungen nicht mehr teilhaben und folglich nicht auf ein Feststellungsbegehren verwiesen werden. Sein Schaden besteht in den Gesamtaufwendungen für die Wertpapiere in Höhe des Klagsbetrags, die dem Kläger nach den Feststellungen bei ordnungsgemäßer Anlageberatung nicht entstanden wären. Die Ausführungen der Zweitbeklagten zur mangelnden Rückübertragbarkeit der Wertpapiere an sie, weil sie niemals Eigentümerin der emittierten Papiere gewesen sei, sind - selbst wenn sie zutreffen sollten - unerheblich, weil sie jedenfalls aus Schadenersatz haftet. Eine Zug-um-Zug Rückübertragung ist nicht mehr notwendig, weil die Wertpapiere ohnehin bereits zurückgestellt wurden.
Weshalb die Erstbeklagte - abgesehen von ihrer Rückkaufsverpflichtung - für die fehlerhafte Beratung nicht haften sollte, ist nicht ersichtlich.
OGH 22.04.2010, 2 Ob 14/10p zu 22 Cg 13/09t
Klagsvertreter: Cabjolsky & Otto Rechtsanwälte OG, Wien
Abzuwarten bleibt nun die OGH-Entscheidung zum - im Auftrag des BMASK geführten - Verfahren des VKI. Nach der Ansicht des VKI ist der in den Genussschein-Bedingungen vorgesehene Ausschluss des außerordentlichen und des ordentlichen Kündigungsrecht der Anleger gesetzwidrig. Die Erst- und Zweitinstanz teilten die Auffassung des VKI.