Der Mieter einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft kündigte sein Mietverhältnis im Jahr 2002 und forderte den von ihm seinerzeit bezahlten Finanzierungsbeitrag (vermindert um die Abschreibungen von 1 Prozent pro Jahr) zurück. Die Wohnbaugesellschaft rechnete jedoch mit den Kosten des - vertraglich vereinbarten - Ausmalens der Wohnung auf und bezahlte um rund 500 Euro zuwenig zurück.
Nach dem OGH unterliegt die Forderung aber weder der kurzen Verjährung des § 27 Abs 3 MRG (drei Jahre), noch ist die vereinbarte Klausel im Mietvertrag dahingehend zu verstehen, dass die Wohnung anlässlich der Rückgabe bei natürlicher Abnutzung neu weiss ausgemalt werden muss. Die Aufrechnung ist daher nicht zu Recht erfolgt.