Der VKI hatte - im Auftrag des BMASK - die Walt Disney Company (Germany) GmbH geklagt, welche im österreichischen Fernsehen und im Internet auf www.disney.de Werbungen für diverse Produkte betrieb.
Die Werbung zum Hannah Soundtrack im Internet lautete etwa: "Hör dir auf der CD den Soundtrack an und schau auf der zugehörigen DVD Konzertauftritte von Hannah Montana". Von dieser Aufforderung gelangte man über einen Link zu einem Internet Kaufforum, wo man CD und DVD bestellen konnte.
Der OGH beurteilt die beanstandete Werbung nicht als unzulässige direkte Kaufaufforderung sondern nur als indirekte Kaufaufforderung und weist die Klage des VKI - anders als die Vorinstanzen - zur Gänze ab.
Eine indirekte Kaufaufforderung sei zulässig. Das bloße Aufzeigen einer konkreten Kaufmöglichkeit im Sinne einer bloßen Information, dass es Angebote gibt, würde keine unzulässige Werbung darstellen. Auch der link zu einem Internet Kaufforum macht für den OGH die Werbung nicht unzulässig.
Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, Kaufaufforderungen an Kinder erscheinen damit nur mehr schwer bekämpfbar. Unbefriedigend ist die Entscheidung aus deswegen, weil eine kürzliche Entscheidung des dt. Bundesgerichtshofes (BGH) zu einer anderen Beurteilung kommt und Kinderwerbung bei Internet-Spielen mit Links zu Kaufanboten als unzulässige Kinderwerbung beurteilt.
OGH 9.7.2013, 4 Ob 95/13v
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Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien