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OGH hält Pneumokokken-Kampagne für zulässig

Die Informationsmaßnahmen im Zuge der Pneumokokken-Kampagne aus den Jahren 2012 und 2013 stellen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine unzulässige Arzneimittelwerbung dar, weil kein konkreter Impfstoff ausdrücklich genannt wird. Damit wird indirekter Werbung der Weg geebnet.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Österreichischen Verband der Impfstoffhersteller (ÖVIH) sowie die Pfizer Corporation Austria GmbH wegen der nach Einschätzung des VKI unzulässigen indirekten Bewerbung des Pneumokokken-Impfstoffes Prevenar 13 im Zuge einer Pneumokokken Kampagne geklagt. .

Der ÖVIH hatte u.a. mit Unterstützung von Pfizer eine "Awarenesskampagne" zum Thema Pneumokokken veranstaltet. Unter der Schlagzeile "Für Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema" gab es u.a. Inserate in Printmedien und Werbespots in Rundfunk und Fernsehen.

Gleichzeitig versandte der ÖVIH an Ärzte und Apotheker Informationsfolder mit der Überschrift: "Pneumokokken sind Thema für Ihre Patienten an 50!" Im selben Zeitraum bewarb Pfizer den rezeptpflichtigen Impfstoff Prevenar 13 in der Apotheker- und der Ärztekrone.

Die AGES berichtete für 2012 für Österreich von insgesamt 255 Fällen invasiver Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern und Erwachsenen, davon 21 Todefälle. Von den Serotypen der 143 Erkrankten über 50 Jahren wurden die Typen bei 94 Erkrankten durch Prevenar 13 abgedeckt.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hatte in den Informationsmaßnahmen eine unzulässige Werbung im Sinn des Arzneimittelgesetzes (AMG). Für das OLG Wien war naheliegend gewesen, dass die in den "Informationen" verwendeten Angaben wie z.B. "Eine Pneumokokken-Erkrankung kann ihr Leben verändern!" angesichts der verdünnten Informationslage geeignet sind, einen Kaufanreiz auszuüben, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass der Name des Impfstoffes erst erfragt werden muss, weil dieser Impfstoff ausreichend individualisierbar ist.

Der Oberste Gerichtshof hingegen möchte die Fachwerbung in die Gesamtbetrachtung nicht miteinbeziehen und folgert demnach, dass keine unzulässige Werbung vorliegt, dies mangels eines ausdrücklichen Verweises auf ein Arzneimittel.

OGH 21.10.2014, 4 Ob 96/14t
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Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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