Zum Inhalt

OGH - "Hol Dir Dein Stickerbuch!" ist verbotene Kinderwerbung

Verbandsklagen des VKI gegen SPAR und BILLA erfolgreich.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging mit Verbandsklagen gegen direkte Kaufaufforderungen der Lebensmittelketten SPAR und BILLA im Zusammenhang mit deren Sticker-Sammelalbum-Aktionen vor. "Hol Dir Dein Stickerbuch" oder ähnliche Aufforderungen gerichtet an Kinder (das sind Minderjährige unter 14 Jahren) sind nach Ziffer 28 des Anhanges zum Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Im Fall von SPAR hat dies der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr rechtskräftig entschieden. Im Fall von Billa liegt ein ähnliches Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vor; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Bei SPAR ging es um die "Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen", bei BILLA um "Rekorde im Tierreich". In beiden Fällen sollten Kinder animiert werden, Sticker zu sammeln und in Sticker-Sammel-Büchern einzukleben. Diese Bücher und auch die Sticker gab es gegen Entgelt bzw als Zugabe für Einkäufe in bestimmter Höhe.

Im Rahmen dieser Verkaufsförderungsaktionen wurden - bei SPAR in den Filialen, bei BILLA auch auf einer eigenen Web-Site (www.billa4kids.at) - Kinder direkt angesprochen. "Hol Dir hier das Buch dazu. Stickersammelbuch zum Sensationspreis" wurde bei SPAR geworben; bei BILLA war man auch per "Du" und formulierte: "Hol Dir jetzt Dein Stickerbuch!".

In Ziffer 28 des Anhanges zum UWG ist eine direkte Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen verboten.

Der VKI klagte daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die beiden Lebensmittelketten. Die Gerichte gaben dem VKI Recht. Das Urteil des OGH gegen SPAR ist rechtskräftig. Das Urteil des OLG Wien gegen BILLA könnte nur mit einer außerordentlichen Revision angefochten werden.

Die Gerichte stellen klar, dass im Wettbewerbsrecht unter "Kinder" jedenfalls Minderjährige unter 14 Jahren zu verstehen sind. Das Argument der Unternehmer, wonach man nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch nur Personen unter 7 Jahren verstehe, wurde nicht auf das Wettbewerbsrecht ausgedehnt.

Die Verwendung des Imperativ ("Hol Dir ….") wurde ganz klar als eine direkte Kaufaufforderung angesehen. Aber auch die Aufforderung, sich Sammel-Sticker auf dem Umweg über Zugaben zum Einkauf der Eltern zu holen, ist verboten.

Dagegen wurde die Fernsehwerbung von BILLA, wo die Aktion generell beworben wurde, nicht als gesetzwidrig angesehen.

OGH 18.9.2012, 4 Ob 110/12y (SPAR)
OLG Wien 27.9.2012, 5 R 69/12x(BILLA)

Volltextservice
Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien
 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang