Der Kläger erwarb im Jahr 2012 eine rund 70 Jahre alte, ausdrücklich als "unsaniert" bezeichnete Eigentumswohnung. Die Elektroinstallationen entsprachen nicht dem Stand der Technik, es war kein Fehlstromschutzschalter vorhanden, die Leitungen verfügten über keine Erdung und der Schaltkasten war nicht zeitgemäß.
Dies musste dem Kläger jedoch bewusst sein, hatte doch seine Mutter, die er regelmäßig besuchte, zuletzt in der Wohnung gelebt. Er selbst hatte bis 1978 in der Wohnung gewohnt.
Der Kläger begehrte von der beklagten Verkäuferin die Verbesserung der Elektroinstallationen wegen der oben angeführten Mängel.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hob das Ersturteil zur Klärung der Frage auf, ob von den Elektroinstallationen in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausginge.
Der OGH stellte schließlich das Urteil der ersten Instanz wieder her: Laut Leistungsbeschreibung im Kaufvertrag hatte der Kläger eine fast 70 Jahre alte, unsanierte Wohnung gekauft. Gewisse Mängel und Alterserscheinungen waren daher zu erwarten und müssten vom Käufer hingenommen werden. Ebenso altersgemäß war der Zustand der Elektroinstallationen. Mangels gegenteiliger Zusicherung durfte der Käufer daher keine dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Installationen erwarten.
Laut OGH besteht daher weder ein gewährleistungsrechtlicher Verbesserungsanspruch, noch musste der Kläger von der Beklagten über den Zustand der Elektroinstallationen aufgeklärt werden.
OGH 28.09.2016, 7 Ob 156/16s