Zum Inhalt

OGH: Kauf einer unsanierten Wohnung - Kein Gewährleistungsanspruch wegen maroder Elektroinstallation

Kein Anspruch auf Erneuerung oder Verbesserung alter Elektroinstallationen beim Kauf einer 70 Jahre alten Eigentumswohnung, deren Zustand dem Käufer bekannt war.

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 eine rund 70 Jahre alte, ausdrücklich als "unsaniert" bezeichnete Eigentumswohnung. Die Elektroinstallationen entsprachen nicht dem Stand der Technik, es war kein Fehlstromschutzschalter vorhanden, die Leitungen verfügten über keine Erdung und der Schaltkasten war nicht zeitgemäß.

Dies musste dem Kläger jedoch bewusst sein, hatte doch seine Mutter, die er regelmäßig besuchte, zuletzt in der Wohnung gelebt. Er selbst hatte bis 1978 in der Wohnung gewohnt.

Der Kläger begehrte von der beklagten Verkäuferin die Verbesserung der Elektroinstallationen wegen der oben angeführten Mängel.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hob das Ersturteil zur Klärung der Frage auf, ob von den Elektroinstallationen in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausginge.

Der OGH stellte schließlich das Urteil der ersten Instanz wieder her: Laut Leistungsbeschreibung im Kaufvertrag hatte der Kläger eine fast 70 Jahre alte, unsanierte Wohnung gekauft. Gewisse Mängel und Alterserscheinungen waren daher zu erwarten und müssten vom Käufer hingenommen werden. Ebenso altersgemäß war der Zustand der Elektroinstallationen. Mangels gegenteiliger Zusicherung durfte der Käufer daher keine dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Installationen erwarten.

Laut OGH besteht daher weder ein gewährleistungsrechtlicher Verbesserungsanspruch, noch musste der Kläger von der Beklagten über den Zustand der Elektroinstallationen aufgeklärt werden.

OGH 28.09.2016, 7 Ob 156/16s

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch MyPlace SelfStorage noch 8 Klauseln gerichtlich beanstandet wurden. Das Handelsgericht Wien erklärte sämtliche angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang