Bei den in § 16 Abs 2 MRG angeführten Kriterien für Zu- und Abschläge vom Richtwertmietzins handelt es sich um eine taxative Aufzählung (zB Zuschlag für Stockwerkslage, Wohnumgebung usw). Mangels Nennung kann die vertragliche Übernahme von Instandhaltungs- und Erneuerungspflichten durch den Mieter (für die Heiztherme sowie die Gas-, Wasser- und Strominstallationen) keinen Abschlag rechtfertigen. § 16 Abs 2 MRG bietet auch keine Ansatzpunkte für die analoge Berücksichtigung.
OGH 15.12.2009, 5 Ob 164/09t