Nachdem Kursverluste eingetreten waren, wandten sich die Kläger an den Anlageberater mit der Bitte um Erklärung. Der Berater meinte bei einem Telefonat Anfang August 2007 zur Erstklägerin, der Wert (der Zertifikate) sei zwar von 21 auf 18 heruntergegangen, das würde aber nur zwei oder drei Wochen dauern, der Wert würde wieder steigen. Er würde sich in zwei oder drei Wochen neuerlich melden. Das Sinken des Wertes erklärte der Berater so, dass etwas "umgeschichtet worden sei".
Dass es sich bei der Veranlagung "eigentlich um Aktien" handle, erfuhren die Kläger erst Anfang September 2007.
Der OGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das davon ausgegangen war, dass die im Ende August 2010 eingebrachte Klage rechtzeitig sei und die Ansprüche der Kläger nicht verjährt seien. Die Angaben des Beraters im Telefonat seien beschwichtigend gewesen. Deshalb habe die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust Anfang August 2007 zu laufen begonnen, sondern erst mit der Kenntnis der Kläger davon, keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben. Diese sei Anfang September 2007 eingetreten. Der OGH verwies zudem auf seine ständige Rechtsprechung zur Verjährung (6 Ob 103/08b; 3 Ob 40/07i; 9 Ob 17/07a).
OGH 24.04.2012, OGH 2 Ob 63/12x
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OGH: Kein Verjährungsbeginn bei "Beschwichtigung" des Beraters nach Schadenskenntnis
Die klagenden Anleger hatten aufgrund einer Beratung Zertifikate einer ausländischen Gesellschaft gekauft. Der Anlageberater hatte ihnen gegenüber die Investition als absolut sicher dargestellt.