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Muki Versicherungsverein
Krankenversicherer sind von sich auch nicht verpflichtet neben der Prämienerhöhung auch Vertragsgrundlagen mitzuteilen. Bild: 418 House/adobe.stock.com

OGH: Krankenversicherer von sich aus nicht verpflichtet neben Prämienerhöhung auch Vertragsgrundlagen mitzuteilen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums den muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (muki) auf Unterlassung (§ 178g VersVG) der ab 1.1.2024 durchgeführten Prämienerhöhung in den Tarifen einiger Krankenversicherungsverträge. Die erstmals auf § 178g VersVG gestützte Unterlassungsklage des VKI wurde von allen drei Instanzen abgewiesen.

Mit Einschreiben vom 30.11.2023 übermittelte muki die Tarifanpassungen mit 1.1.2024 in der Kranken­versicherung an die klagebefugten Verbände im Sinne des § 178g VersVG und der VKI erhielt die Tarifanpassungen am 4.12.2023. Mit diesen Mitteilungen wurden unter anderem zu den Tarifen „Pflegegeld ab den Pflegestufen 1, 3, 4 und 5“ jeweils der „Tarife 2008, 2012, 2014 und 2016“ die Ta­rifanpassungen in Prozentbeträgen dargestellt. Darüber hinaus wurden die „Prämien alt“ und die „Prämie neu“ in Eurobeträgen in einer Tabelle ausgeworfen. Mit diesen Mit­teilungen wurden keine konkreten Vertrags- und Versicherungsbedingungen mit übermittelt. Am 22.5.2024 brachte der VKI Unterlassungsklage nach § 178g VersVG ein.

Der VKI begehrte mit seiner am 22. 5. 2024 eingebrachten Klage für Krankenversicherungsverträge der Tarife mit den Tarifbezeichnungen „Pflegegeld ab Pflegestufe 1 – Tarif 2008“, „Pflegegeld ab Pflegestufe 3 – Tarif 2008“, „Pflegegeld ab Pflegestufe 4 – Tarif 2008“ und „Pflegegeld ab Pflegestufe 5 – Tarif 2008“ die Unterlassung der ab 1. 1. 2024 durchgeführten Erhöhung der Prämien, soweit die Erhöhung über das Ausmaß von 7,04 % (Ausmaß der Erhöhung des VPI 2005 von Juli 2002 bis Juli 2023) gegenüber der zuvor verrechneten Prämie hinausgeht. Da muki seinen Verständigungen über die Prämienerhöhungen nicht auch die maßgeblichen Vertragsgrundlagen angeschlossen habe, sei die Klagefrist nicht ausgelöst worden. Muki habe im Fall einer Versicherungsnehmerin die Prämie in einem der mitgeteilten Tarife um 20,1 % erhöht. Hinsichtlich der über die den klagebefugten Stellen mitgeteilte Prämienerhöhung hinausgehenden Erhöhung könne die Klage keinesfalls verfristet sein. 

1. § 178g Abs 1 VersVG:

Gemäß § 178g Abs 1 VersVG hat der Versicherer eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich bestimmten Stellen (unter anderem dem VKI) mitzuteilen. Insoweit eine vom Versicherer erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unwirksam ist, besonders weil sie dem § 178f VersVG und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen die Versicherungsverträge geschlossen sind, widerspricht, sind diese Stellen berechtigt, vom Versicherer die Unterlassung dieser Änderung zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird; der Versicherer und die betreffende Stelle können die Klagefrist einvernehmlich verlängern.

Darüber hinaus ist der Versicherer gemäß § 178h Abs 1 VersVG verpflichtet, den im § 178g Abs 1 VersVG genannten Stellen auf Verlangen unverzüglich Einsicht in sämtliche Kalkulationsgrundlagen zu gewähren, die eine erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes begründen können. Wird binnen der dreimonatigen Klagefrist diese Einsichtnahme verlangt, so ist diese Frist bis zur Gewährung der Einsicht gehemmt (§ 178h Abs 2 VersVG).

Der OGH verweist in der Begründung seiner klagsabweisenden Entscheidung darauf, dass § 178g Abs 1 erster Satz VersVG davon spreche, dass die „Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes“ den dort genannten Institutionen mitgeteilt werden muss. Damit sei der Versicherer nach dem Gesetzeswortlaut nicht verpflichtet, den klagebefugten Stellen darüber hinaus auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen.

Der OGH führt weiter aus, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Mitteilung des Versicherers den klagebefugten Stellen eine Ausübung der Kontrolle ermöglichen solle, ohne laufend nach Prämienerhöhungen forschen zu müssen oder auf zufällige Hinweise auf Prämienerhöhungen angewiesen zu sein (ErläutRV 1553 BlgNR 18. GP 34). § 178h VersVG verpflichte den Versicherer, den klagebefugten Stellen auf deren Verlangen Einsicht in sämtliche Kalkulationsgrundlagen zu gewähren, die eine erklärte Änderung der Prämie begründen können. Als Ausgleich dafür sehe § 178h Abs 2 VersVG eine Hemmung der dreimonatigen Klagefrist bis zur Gewährung der Einsicht vor.

Die Materialien führen zu § 178h VersVG aus, die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen des Versicherers sei eine unverzichtbare Voraussetzung für eine fundierte Kontrolltätigkeit (ErläutRV 1553 BlgNR 18. GP 35). 

Der OGH legte den in § 178h Abs 1 VersVG verwendeten Begriff „Kalkulationsgrundlagen“ dahin aus, dass davon auch die Vertragsgrundlagen umfasst seien, seien doch auch diese unverzichtbar für eine fundierte Kontrolltätigkeit. Ohne diese könne nämlich in vielen Fällen die Wirksamkeit der Prämienerhöhung nicht überprüft werden.

Laut OGH sei der Versicherer nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 178g Abs 1 VersVG nicht verpflichtet, den klagebefugten Institutionen neben der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen. Dazu sei der Versicherer gemäß § 178h Abs 1 VersVG nur über Verlangen einer klagebefugten Stelle verpflichtet.

Die Mitteilung von muki über die Änderung der Prämie ging dem VKI am 4.12.2023 zu. Da der VKI kein Einsichtsverlangen gemäß § 178h Abs 1 VersVG erstattet habe, sei die am 22.5.2024 eingebrachte Klage nach Ansicht des OGH verfristet.

Soweit sich der VKI auf die bei einer bestimmten Versicherungsnehmerin konkret vorgenommene Prämienerhöhung von 20,1 % stützt, die über die mitgeteilte Prämienerhöhung hinausgehe, sei dies für das vorliegende Verbandsverfahren laut OGH nicht relevant. Das Verbandsverfahren gemäß § 178g VersVG schütze nämlich die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer:innen, es ziele auf kollektiven Rechtsschutz ab. Es stehe jedem:jeder einzelnen Versicherungsnehmer:in frei, sich gegen eine gesetz- oder vertragswidrige Prämienänderung durch den Versicherer zur Wehr zu setzen (7 Ob 206/15t; 7 Ob 210/22s).

2. Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) und §§ 619 ff ZPO

Gemäß § 5 Abs 1 QEG ist eine qualifizierte Einrichtung berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieser die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (vgl auch § 619 Abs 1 ZPO).

Der VKI stützte sich ab der Berufung auch auf § 5 Abs 1 QEG.

Die Klage wurde am 22. 5. 2024 eingebracht, das QEG und die §§ 619 ff ZPO sind am 18. 7. 2024 in Kraft getreten. Laut OGH seien §§ 619 ff ZPO erst auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem Tag der Kundmachung eingebracht werde. Der OGH war der Ansicht, dass das QEG und die §§ 619 ff ZPO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien.

Der OGH sah daher die Revision des VKI als nicht berechtigt an.

OGH 19.11.2025, 7 Ob 142/25w

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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