Die Arbeiterkammer hat im Verbandsverfahren gegen die Bank Austria Creditanstalt Leasing GmbH (nunmehr UniCredit Austria Leasing GmbH) nun auch vom Obersten Gerichtshof Recht bekommen. Mittlerweile existiert umfangreiche Rechtsprechung zum sog Finanzierungsleasing (siehe Zusammenfassung der rezenten Entscheidungen auf www.verbraucherrecht.at vom 9.2.2010).
Der OGH stellte in dieser neuen Entscheidung zum einen ganz grundsätzlich fest, dass eine Überprüfung der Klauseln auch dann zulässig ist, wenn das beklagte Unternehmen mittlerweile neue AGB ausgearbeitet hat; zumal seitens des Unternehmens keine Unterlassungserklärung hinsichtlich der alten AGB abgegeben wurde. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, etwaige neue Ersatzklauseln zu prüfen. Damit bejahte der OGH die - für die Prüfung im Verbandsverfahren erforderliche - Wiederholungsgefahr und nahm zu einigen Klauseln auch inhaltlich Stellung.
1. "Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt in technisch einwandfreiem, betriebssicherem
Zustand zu erhalten. Er hat es gemäß der Gebrauchsanweisung des Lieferanten zu benutzen,
nur zum vertraglich bedungenen Zweck zu verwenden und vor Überbeanspruchung und
vorzeitiger Entwertung zu bewahren. Der LN hat alle zweckmäßigen Service-, Reparatur- und
Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig auf seine Kosten in einer Fachwerkstätte durchführen zu
lassen; ebenso gehen alle Betriebskosten zu seinen Lasten."
Die Überwälzung des Erhaltungsaufwandes des Leasingobjekts an den Leasingnehmer ist grundsätzlich zulässig und beim Finanzierungsleasing durchaus üblich. Bei kundenfeindlichster Auslegung dieser Klausel würde allerdings auch die Pflicht des Leasingsgebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs untergraben werden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.Aus demselben Grund hatte das Höchstgericht daher auch die Unzulässigkeit folgender Klausel festzustellen:
2. "Die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Nutzung des Leasingobjektes wegen der oben in a) angeführten (Anmerkung: entspricht Klausel 30) Umstände (mit Ausnahme von
Untergang und Totalschaden) sowie wegen technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher
Unbenützbarkeit berührt den Bestand des Leasingvertrages und insbesondere die Verpflichtung
zur Bezahlung des Leasingentgeltes nicht."
(Klausel 30: "Der LN trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs, des
Verlustes, Diebstahls, Totalschadens, der Beschlagnahme, Verfallserklärung, Heranziehung
durch Behörden und des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft.")
3. "Bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Rückstellung werden dem LN maximal 75 % des
Betrags bezahlt oder gutgeschrieben, um den der vom LG vereinnahmte Verwertungserlös des
Leasingobjekts den vereinbarten Restwert übersteigt."
Mittlerweile ist auch die "75 Prozent-Klausel" von den Höchstgerichten wiederholt als unzulässig qualifiziert worden. Im gegenständlichen Fall sprach der OGH die Intransparenz der Klausel aus.
4. "Die Verzinsung der Vorauszahlung und/oder des Depots ist in der zugrundeliegenden
Kalkulation für das Leasingentgelt (Punkt VIII) berücksichtigt."
Der OGH betrachtet die Klausel wegen Intransparenz als unzulässig, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, in welcher Höhe die von ihm geleistete Vorauszahlung verzinst werde.
5. "Service- und Reparaturarbeiten sind nur in autorisierten Markenwerkstätten durchzuführen."
Wegen gröblicher Benachteiligung des Leasingnehmers ist auch diese Klausel gesetzwidrig.
6. "Der LG sendet rechtsgeschäftliche Erklärungen an die ihm zuletzt genannte Anschrift des LN
und gilt damit die Zustellung als rechtswirksam vollzogen."
Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel würden auch solche Sendevorgänge von dieser sog Zustellfiktionen erfasst sein, die auf dem Transportweg verloren gehen und nie einen dem Empfänger zurechenbaren Bereich erreichen. Die Klausel ist daher unzulässig.
OGH 17.11.2009, 1 Ob 131/09k