Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Verbandsklage des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) - geführt im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - gegen die Mobilkom abgewiesen. Die Abrechnung nicht nach Sekunden, sondern nach Takten von idR 60 bzw 30 Sekunden ist weder intransparent noch gröblich benachteiligend.
Am Anfangen standen Konsumentenbeschwerden, dass Telefonanbieter nicht sekundengenau sondern nach Takten abrechnen, dies für Kunden wenig durchschaubar und nachvollziehbar ist und sich die Anbieter durch die Anhebung der Taktfrequenzen in den AGB einfach und vielfach unbemerkt defacto ordentliche Preiserhöhungen bescheren.
Die Arbeiterkammer Vorarlberg hatte daher den VKI beauftragt, exemplarisch gegen die AGB der Mobilkom mit Verbandsklage vorzugehen. Während das Handelsgericht Wien dem Klagebegehren stattgab, weil man eine Regelung mit derartiger Auswirkung für das Entgelt nicht im Kleingedruckten verstecken dürfe und die Art der Verrechnung sich ausschließlich zum Vorteil des Telefonanbieters auswirke, wies das Oberlandesgericht Wien das Klagebegehren ab. Der OGH hat nun der Revision des VKI keine Folge gegeben.
Der OGH geht davon aus, dass der durchschnittliche Konsument sehr wohl wisse, dass die monatliche Belastung nicht allein durch das Entgelt pro Gesprächsminute bestimmt werde, sondern auch von Grundentgelten, Mindestgesprächsumsätzen oder der Verrechnung nach Takteinheiten. Diese Verrechnung sei auch branchenüblich. Auch bei Rechtsanwälten, Notaren und Parkgaragen werde nach Zeiteinheiten abgerechnet. Daher sei die Regelung nicht überraschend.
Der OGH widerspricht sich allerdings selbst, wenn er weiter feststellt, "dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen könne". Das sei aber mit Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu bekämpfen.
Der OGH räumt auch ein, dass der Kunde - vor allem bei Kurztelefonaten - gegenüber einer sekundengenauen Abrechnung belastet werde, doch sei dies kein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko. Im übrigen habe der Kunde bei der Mobilkom auch Tarife mit sekundengenauer Abrechnung (bei höherem Entgelt) zur Wahl. Daher sei das Vorsehen der Taktung auch nicht gröblich benachteiligend.
Der Umstand, dass die Mobilfunkanbieter untereinander nur sekundengenau abrechnen und nur gegenüber den Kunden die Taktung zum Einsatz kommt, beeindruckte den OGH nicht.
Die Regelung sei auch nicht intransparent, da der Kunde zumindestens im Nachhinein - im Einzelgesprächsnachweis - feststellen könne, welche Kosten auf die effektive Gesprächszeit entfallen.
Die Entscheidung des OGH ist selbstverständlich zu akzeptieren, aber sie ist auch zu kritisieren. Der OGH hat sich mit den Argumenten des VKI nur sehr kursorisch auseinandergesetz und sachlich wenig vergleichbare Dienstleistungen wie die der Rechtsanwälte oder von Parkgaragen zum Vergleich herangezogen. Damit wurde eine Chance versäumt, für Transparenz am Mobilfunkmarkt zu sorgen.
Der VKI geht aber - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - auch nach dem UWG gegen irreführende Werbung bei getakteten Tarifen (Taktung 90/60 und Werbung mit Minutenpreisen) vor. Es ist zu hoffen, dass mit den Mitteln des UWG zumindestens ein wenig Transparenz geschaffen werden kann.