Die Klage richtete sich gegen die - nunmehr übliche - Mindestvertragsdauer von 18 Monaten bei Mobilfunkverträgen. Unter Berufung auf § 15 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sah der Kläger diese Bindung von Verbrauchern als gesetzwidrig an.
Nach § 15 KSchG kann der Verbraucher einen Sukkzessiv-Lieferungs- oder einen Werkvertrag zum Ende des ersten Vertragsjahres aufkündigen. Der OGH qualifiziert Mobilfunkverträge aber als Mischverträge "sui generis" mit dienst- und mietvertraglichen Elementen - also nicht als Werkvertrag. § 15 KSchG komme daher nicht zur Anwendung. Auf eine überlange Vertragsbindung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KSchG habe der Kläger sich nicht berufen.