Ein Rechtsanwalt hatte 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen, welche sich 2008 auf eine darin enthaltene fragliche Klausel berief. Für den sich daraus ergebenden Streit wollte der Anwalt Deckung von seiner 2007 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
Der OGH geht davon aus, dass der Versicherungsfall schon 2002 bei Abschluss der Lebensversicherung eingetreten ist und die Rechtsschutzversicherung daher grundsätzlich keine Deckung zu gewähren hat.