Die T-Mobile Austria GmbH hatte im Jahr 2011 bestimmten Kunden per SMS ein Zusatzangebot zu Sonderrufnummern (0720xx, 50xx, 57xx, 59xx, 05xx) um EUR 2,--/Monat übermittelt und mitgeteilt, dass die Kunden dieses Zusatzangebot - wenn unerwünscht - abbestellen müssten.
Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg eine Klage auf Unterlassung derartiger Praktiken ein.
Für den Obersten Gerichtshof stellt eine derartige Vorgangsweise eine Belästigung und somit eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik dar. Es wird den Kunden der falsche Eindruck vermittelt, es handle sich jedenfalls um eine Verbilligung. Derartige Praktiken sind daher zukünftig zu unterlassen.
Konsumenten ist zu empfehlen, T-Mobile zur Rückzahlung des pauschalen Entgeltes aufzufordern, jedenfalls dann, wenn derartige Sonderrufnummern nicht oder nur in geringem Umfang angerufen wurden und das vorgesehene Entgelt verrechnet wurde. Für die Verrechnung besteht nämlich keine vertragliche Grundlage, überdies ist diese Geschäftspraktik nach der vorliegenden Entscheidung unzulässig.
OGH 23.9.2013, 4 Ob 27/13v
Volltextservice
Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien