VKI gewinnt gegen die Firma IVH (ehemals EVD) beim Obersten Gerichtshof (OGH) 89.000 Euro für Wiener Pensionistin. Irreführende Gewinnzusagen sind - unabhängig von Warenbestellungen - zahlbar und klagbar.
Die Wiener Pensionistin hatte im August 2001 unter der Marke "IVH" eine an sie persönlich adressierte Zuschrift erhalten, die den Eindruck erweckte, sie habe ein Bargeldguthaben von ATS 1.225.000 gewonnen und sie müsse diesen Betrag nur noch anfordern.
Versteckte Teilnahmebedingungen
Erst in der Kuvert-Innenseite fanden sich kleingedruckte Teilnahmebedingungen, wonach der Bargeldgewinn auf alle Gewinnanforderungen aufgeteilt werde und Gewinne unter ATS 40 überhaupt nicht ausbezahlt, sondern als Jackpot der nächsten Ziehung zugeführt würden. Die Pensionistin hat den Geldbetrag schriftlich angefordert und keinen Gewinn ausbezahlt bekommen.
Irreführende Gewinnzusagen klagbar
Im Jahr 1999 hatte der Gesetzgeber - auf Betreiben des VKI - irreführende Gewinnzusagen zahlbar und klagbar gemacht. Die Pensionistin trat dem VKI ihre Forderung ab und der VKI klage IVH. Mit Erfolg in allen Instanzen.
VKI-Rechtsansicht bestätigt
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI in allen Punkten:
+ Es kommt nicht darauf an, dass die Gewinnzusage mit einer Warenbestellung verbunden ist; es genügt jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern auf dem Markt unsachlich beeinflussen wollte.
+ Wesentlich ist, dass der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck des Gewinnes hervorgerufen hat; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es ist zu prüfen, ob ein verständiger Verbraucher durch die Gestaltung der Zusendung getäuscht worden wäre. Eine Klarstellung im "Kleingedruckten" ändert an der Irreführung nichts.
+ Es schadet nicht, wenn die Gewinnanforderung erfolgt, obwohl der Verbraucher inzwischen über die Irreführung aufgeklärt worden ist.
Schlag gegen enttäuschte Hoffnungen
"Damit ist ein wesentlicher Schlag gegen die Unsitte gelungen, arglose Konsumenten mit angeblich hohen Gewinnen in die Irre zu führen, ihnen Geld für die Gewinnanforderungen abzuknöpfen und die Hoffnungen - gerade von ärmeren Menschen - dann bitter zu enttäuschen", freut sich Dr. Peter Kolba über den Riesen-Erfolg.
Geld für Spende
Der Klagsbetrag wird, sollte er erfolgreich einbringlich gemacht werden, nach Abzug von Kosten karitativen Zwecken gespendet.