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OGH: Über 20 Klauseln von bob (A1) unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun 19 Klauseln zur Gänze und 2 Klauseln teilweise für unzulässig.

Dabei geht es um zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für deren Marke bob, wie z.B. Regelungen über Zahlungsbedingungen oder den Zugang von Erklärungen.  

So wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:

  • Verzugszinsen für den Kunden in Höhe von zwölf Prozent oder zumindest drei Prozent über dem Basiszinssatz der OeNB sind unwirksam.
  • Eine außerordentliche Kündigung an eine Kündigungsfrist von sechs Werktagen zu binden ist unzulässig ("Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist"). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist auch nach zweiwöchiger grundloser Leistungsverweigerung durch den Betreiber noch weitere sechs Tage an den Vertrag gebunden wäre.
  • Es ist unzulässig, Rechnungen entgegen dem Kundenwunsch auch in elektronischer Form bzw mit SMS zuzustellen.
  • Eine Klausel, die vorsieht, dass eine Kündigung in Folge von AGB-Änderungen erst wirksam werden soll, wenn es tatsächlich zu einer Änderung der AGB kommt, ist unwirksam. Kunden steht vielmehr gesetzlich ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht bereits dann zu, wenn AGB-Änderungen (samt Hinweis auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und auf das Kündigungsrecht, sowie die Ausübung des Kündigungsrechts bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens) bekannt gegeben werden. Die außerordentliche Kündigung wird dabei - vorbehaltlich der Nennung eines Kündigungstermins - mit dem Zugang der Erklärung an den Betreiber wirksam.
  • Schadenersatzansprüche von Kunden dürfen nicht auf eine Pauschale beschränkt werden.
  • Erfolgt die Zahlung eines Kunden ohne Angabe der Verrechnungsnummer oder Rufnummer, kann A1 die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nicht solange hinausschieben, bis intern die Zuordnung geklärt ist. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.
  • Eine Klausel, die vorsieht, dass Daten der Kunden an einen unbestimmten Empfängerkreis übermittelt werden sollen, ist intransparent und daher unwirksam.


A1 hat vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln zu sanieren.

OGH 25.02.2016, 2 Ob 20/15b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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