Zum Inhalt

OGH untersagt irreführende Werbung von "Friedrich Müller"

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat gegen einen international tätigen Telefonspammer eine Klage auf Unterlassung der irreführenden Werbung eingebracht und nun vom OGH Recht bekommen Es ging um den - unter verschiedenen Namen und Firmen tätigen - Österreicher Gerhard Bruckberger, der etwa auch unter dem Namen "Friedrich Müller" auftritt.

Auf Antrag französischer und deutscher Konsumentenschützer hatte die Wettbewerbsbehörde gegen Bruckberger eine Unterlassungsklage nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) über die Finanzprokuratur eingebracht. Der OGH hat der Unterlassungsklage nun stattgegeben.

  Konsumentenschützer aus mehreren europäischen Ländern warfen Bruckberger vor, "massenhaft Konsumenten mit irreführenden Gewinnschreiben hinters Licht geführt zu haben". So seien etwa Konsumenten auf dem Postweg mit optisch aufwendig gestalteten Schreiben fälschlicherweise informiert worden, sie hätten "garantiert" einen Gewinn "bereits zugeteilt" erhalten. Wenn der Konsument den angeblichen "Gewinn" wie vorgeschrieben per Telefon geltend gemacht habe, kostete das - künstlich in die Länge gezogene - Telefonat das Opfer zwei bis drei Euro pro Minute. Auch Pakete seien zugesandt worden, denen Mahnschreiben für die Kaufpreisentrichtung folgten. 

OGH 23.03.2011, 4 Ob 6/11b

OGH 14.7.2009, 4 Ob 95/09p

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang