Auf Antrag französischer und deutscher Konsumentenschützer hatte die Wettbewerbsbehörde gegen Bruckberger eine Unterlassungsklage nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) über die Finanzprokuratur eingebracht. Der OGH hat der Unterlassungsklage nun stattgegeben.
Konsumentenschützer aus mehreren europäischen Ländern warfen Bruckberger vor, "massenhaft Konsumenten mit irreführenden Gewinnschreiben hinters Licht geführt zu haben". So seien etwa Konsumenten auf dem Postweg mit optisch aufwendig gestalteten Schreiben fälschlicherweise informiert worden, sie hätten "garantiert" einen Gewinn "bereits zugeteilt" erhalten. Wenn der Konsument den angeblichen "Gewinn" wie vorgeschrieben per Telefon geltend gemacht habe, kostete das - künstlich in die Länge gezogene - Telefonat das Opfer zwei bis drei Euro pro Minute. Auch Pakete seien zugesandt worden, denen Mahnschreiben für die Kaufpreisentrichtung folgten.
OGH 23.03.2011, 4 Ob 6/11b
OGH 14.7.2009, 4 Ob 95/09p