Der OGH bestätigte in weiten Teilen die Entscheidung der Vorinstanzen.
So sah der OGH eine Klausel, mit der einseitige Vertragsänderungen im Weg der Erklärungsfiktion herbeigeführt werden sollen, für unzulässig an, da diese Klausel A1 das Recht einräumt, bestehende Verträge in jeder Weise unbeschränkt abzuändern.
Auch eine Klausel, die die Zahlung des vollen Grundentgelts auch für Zeiträume auferlegte, in denen A1 keine Leistung mehr zu erbringen hatte, erklärte der OGH für unzulässig. Da die AGB von A1 auch eine ordentliche Kündigung zu anderen Terminen als dem Monatsletzten vorsehen, folgte der OGH nicht dem Vorbringen von A1, wonach die Klausel nur in jenen Fällen ihre nachteilige Wirkung entfalte, in denen der Kunden die vorzeitige Auflösung selbst verschuldet habe.
Bei Beurteilung der Frage, ob im Telekommunikationsbereich bei einer Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier: Verbraucherpreisindex) dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 25 TKG zukommt, folgte der OGH der Entscheidung des EuGH und sah eine Einhaltung des Verfahrens nach § 25 Abs 3 TKG bei Entgelterhöhungen infolge einer vereinbarten Indexklausel für nicht erforderlich an.
A1 hat vom OGH sechs Monate Zeit bekommen, um ihre AGB zu ändern. Diese Leistungsfrist bezieht sich sowohl auf das Verwenden der Klauseln als auch auf das "Sich Berufen" auf die Klauseln.
OGH 27.01.2017, 8 Ob 132/15t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien