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OGH-Urteil gegen irreführende Gewinnzusage

Versandhaus täuscht mit Gewinn-Nummern

VKI über konsequente Judikatur des Obersten Gerichtshof (OGH) beim Zuspruch von irreführenden Gewinnzusagen erfreut: Wirksame Vorgangsweise gegen Täuschung von Verbrauchern!

 

Dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist wieder ein Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) gegen ein Versandhandelsunternehmen zugegangen, worin der OGH den Zuspruch des irreführend zugesagten Gewinnes aufrecht hält. Im konkreten Fall hat ein Versandhaus aus Vorarlberg der Klägerin einen Bestellkatalog samt einem Gewinnspiel zugesandt.

Richtige Glücksnummer, aber kein Preis

Es waren drei Rubbel-Smileys dargestellt. Wenn die daraus zu rubbelnde Glücksnummer mit der Glücksnummer eines Bargeldpreises von 500.000 ATS übereinstimme, habe man gewonnen. ("Wenn Ihre Glücksnummer auf dem grünen "Rubbel-Smiley" mit der bereits gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt, gehört der zu ihrer Glücksnummer passende Gewinn Ihnen!") Die Nummern stimmten überein, Preis wurde keiner ausbezahlt. Das Unternehmen argumentierte, man habe nur eine Gewinn-Chance gewonnen.

Verfahrenswege und OGH-Urteil

Das Erstgericht gab der Klage der Verbraucherin statt. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf. Der OGH stellte das Ersturteil wieder her und fasste seine - nunmehr ständige - Judikatur zu solchen Gewinnzusagen nochmals zusammen:

+  Bei der Prüfung, ob eine irreführende Zusendung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab eines verständigten Verbrauchers anzulegen.

+  Es reicht aus, wenn dieser verständigte Verbraucher aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindestens ernstlich für möglich halten darf, gewonnen zu haben.

+  Der OGH hat keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung des Gesetzgebers in § 5j Konsumentenschutzgesetz.

Mehr Klarheit bei missverständlichen Gewinnzusagen

"Es ist erfreulich, dass der OGH auf diesem Gebiet in einer Reihe von Urteilen Klarheit geschaffen hat und Versandhändler nicht damit rechnen können, mit missverständlichen Gewinnzusagen durchzukommen", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI Rechtsabteilung.

 

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