Der VKI führte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die VAV-Versicherung. Es ging um vier gängige Klauseln in der Unfallversicherung. Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass alle inkriminierten Klauseln gesetzwidrig sind.
Unzulässig ist demnach, dass sich die Versicherung das einseitige Recht einräumen lässt, die Prämie zu erhöhen oder die Versicherungssumme herabzusetzen, wenn der Versicherte seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung ändert, wenn der Versicherte für diesen Fall nicht auch zur Kündigung des Vertrags berechtigt wird.
Ebenso unzulässig ist eine Klausel, die zur "Verschaffung" einer Obduktion bei ansonsten drohendem Anspruchsverlust verpflichtet. Gesetzwidrig ist ferner, den Versicherungsnehmer bei Kündigung des Vertrags zu Nachzahlungen oder Rabattrückzahlungen zu verpflichten, unabhängig davon, ob sein Verhalten Mehraufwendungen für den Versicherer verursacht hat.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OGH 18.2.2015, 7 Ob 53/14s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
OGH: Vier gängige Klauseln in der Unfallversicherung gesetzwidrig
Unzulässig sind für den OGH Regelungen zu Vertragsanpassungen bei Änderung der Beschäftigung, Zustimmungspflichten hinsichtlich Obduktion und bestimmte Nachzahlungspflichten bei einer Vertragsauflösung.
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Urteil: OGH: Gesetzwidrige Klauseln in der Unfallversicherung - 4.5.2015
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