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OGH: Zahlscheingebühr nun auch für A1 verboten

Einhebung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking auch für A1 unzulässig!

In einem Verfahren gegen A1 - das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führte - bestätigte der OGH seine Entscheidung, dass die Verrechnung von Zahlscheinentgelten gesetzwidrig ist.

Seit 1.11.2009 verbietet das Zahlungsdienstegesetz die Verrechnung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking. Trotzdem wurden diese Strafentgelte weiterhin von Unternehmen verrechnet. Nachdem der Europäische Gerichtshof festgehalten hatte, dass die Verrechnung eines "Zahlscheinentgeltes" nicht dem EU-Recht entspricht, hatte zuletzt der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in einem Verfahren gegen T-Mobile klargestellt, dass die Erhebung von Zusatzentgelten rechtswidrig ist.

Nunmehr liegt ein zweites Urteil des OGH vor, das die Verrechnung von Strafentgelten für die Zahlung einer Rechnung mit Zahlschein oder Erteilung eines Überweisungsauftrages im Onlinebanking nun auch explizit bei A1 verbietet.

Dies ist sehr erfreulich für KonsumentInnen, da A1 bislang behauptete, vom Urteil gegen T-Mobile nicht betroffen zu sein, sowie sich rechtskonform zu verhalten und so für Verwirrung unter bei KonsumentInnen sorgte.

KonsumentInnen haben nun einen Anspruch darauf, die bezahlten Zahlscheinentgelte zurückfordern. Daher bietet der VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - als Service eine kostenlose Sammelaktion "Rückforderung von Zahlscheinentgelten" an. Diese Aktion ist vorerst mit 30.09.2014 befristet. Bislang haben sich bereits rund 2400 Teilnehmer gemeldet.

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