Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 FAGG erlischt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei einem Dienstleistungsvertrag mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher (1) ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistungserbringung schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird (§ 10), und (2) bestätigt hat, vom Verlust seines Rücktrittsrechts mit vollständiger Vertragserfüllung Kenntnis zu haben. Die Einhaltung der Informationspflichten gem § 4 Abs 1 FAGG ist nicht Voraussetzung für das Erlöschen des Rücktrittsrechts; nach vollständiger Leistungserbringung ist auch bei einer Verlängerung der Frist gem § 12 Abs 1 FAGG kein Rücktritt mehr möglich.
Ein ausdrückliches Verlangen iSd § 10 und § 18 Abs 1 Z 1 FAGG liegt auch dann vor, wenn der Verbraucher mündlich den Wunsch nach einem vorzeitigen Leistungsbeginn äußert, der Unternehmer daraufhin im Vertragsformular ein Kästchen neben dem entsprechenden Text ankreuzt und der Verbraucher das Formular anschließend unterfertigt. Ferner genügt die Erklärung des ausdrücklichen Verlangens durch den Verbraucher; eine vorangehende Aufforderung des Unternehmers ist entgegen dem Wortlaut von § 10 nicht erforderlich.
OGH 29.11.2017, 8 Ob 122/17z