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OGH zu Klauseln eines Inkassobüros

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Dabei wurde die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt. Ob das Verbraucherkreditgesetz auf die Rückzahlungsvereinbarungen von INKO anwendbar ist, ist weiter offen. Das Verfahren diesbezüglich wurde an die Erstinstanz zurückverwiesen.

Intransparent und daher unzulässig sind zum Beispiel folgende Klauseln:

"Ich (Wir) anerkenne(n) die Schuld, bestehend aus Kapital samt Zinsen, Nebenkosten und Eintreibungskosten wie oben angeführt." 

"Ich (Wir) anerkenne(n) hiermit ausdrücklich die unten aufgeschlüsselte Forderung zuzüglich der noch auf die Dauer der sich ergebenden Laufzeit zu errechnenden Evidenzkosten und Zinsen." 

Weiters führt der OGH an, dass die Kosten in den Zahlungsvereinbarungen mit INKO nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt wurden. Die nach § 6 Abs 1 Z 15 KSchG notwendige Aufschlüsselung erfordert, dass dem Verbraucher das Größenverhältnis zwischen Hauptschuld (samt Zinsen) und Betreibungskosten vor Augen geführt wird; weiters soll dem Verbraucher die Prüfung der Angemessenheit der einzelnen Positionen ermöglicht werden.

OGH 21.2.2017, 4 Ob 265/16y
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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