Unter dem Begriff des "Mietkaufs" werden Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind.
Soll dem "Mietkäufer" nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden, ist der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge anzusehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer das Eigentum (erst) mit Ausübung der Option erwirbt.
Wird aber vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der gewissen Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht, ist der Mietkauf als Kaufvertrag zu qualifizieren.
OGH 24.9.2019, 4 Ob 160/19m