Der OGH hat in seinem Teilurteil ausgesprochen, dass ein Rechtsträger bei der Erbringung von Daseinsvorsorge die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form hat, soweit nicht durch einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist bzw die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgehensweise bloß ermächtigen.
Im vorliegenden Fall sei gemäß § 1 Abs 3 K-GWVG (Kärntner – Gemeindewasserversorungsgesetz) die Auslagerung der Wasserversorgung von der Stadt Klagenfurt auf die beklagte Stadtwerke Klagenfurt AG grundsätzlich zulässig. Aus den weiteren Bestimmungen des K- GWVG lasse sich nicht ableiten, dass die gesamte Wasserversorgung nur hoheitlich ausgeübt werden dürfe. Hinsichtlich des Entgelts für den Wasserbezug sehe § 23 Abs 2 K-GWVG für den Fall der Ausgliederung der Wasserversorgung die Ermächtigung, nicht aber die Verpflichtung der Gemeinde vor, für die Wasserbereitstellung Wasserbezugsgebühren vorzuschreiben.
Nach dem OGH ist es daher der Stadt Klagenfurt gestattet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung auf die Stadtwerke Klagenfurt AG auszulagern. Diese kann und darf die Abgeltung der Wasserversorgung privatrechtlich gestalten.
OGH 06.06.2013, 6 Ob 163/12g